WIDERRUF VON KFZ DARLEHEN

Kostenlose Erstberatung

Hohe Erfolgsquote (>90%)
(Stand 01.10.2018)



Bereits über 1000 Verträge geprüft

Stiftung Warentest:
Erfolgreiche Kanzlei im Kampf gegen Autobanken

Die meisten (Finanzierungs- und Leasing) Verträge diverser Autobanken sind nach unserer Erkenntnis fehlerhaft. Dies führt zu einem sog. „ewigen Widerrufsrecht“ für den Verbraucher. Das heißt, der betroffene Bankkunde kann seinen Darlehens- oder Leasingvertrag auch noch mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen mit der Folge, dass er alle gezahlten Raten – und sogar die Anzahlung – von der Bank zurückfordern kann. Ob im Gegenzug ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zu zahlen ist, ist derzeit umstritten. Weitere Infos hierzu finden Sie weiter unten unter Ziffer 3.

Rechtsanwalt Andreas H. Paul hat bereits weit über 3.000 Verbraucherdarlehensverträge im Bereich der Immobilien- und Autofinanzierung überprüft.  Derzeit führt Herr Rechtsanwalt Paul ca. 1.500 Verfahren gegen diverse Autobanken – und das mit sehr gutem Erfolg. Von allen bislang erledigten Fällen konnte Herr Paul in den weit überwiegenden Fällen ein positives Ergebnis für seine Mandanten erzielen (Stand 01.08.2019). Will heißen: Unsere Mandanten konnten Ihr Fahrzeug entweder an die Bank zurückgeben oder sie erhielten eine faire Entschädigung.

Sie möchten schnell und unkompliziert wissen, ob auch Sie die Möglichkeit dazu haben, Ihren Darlehens- und Kaufvertrag rückabzuwickeln?

Gerne können Sie Herrn Paul telefonisch unter 06051 / 533 13 19 kontaktieren und ganz unverbindlich und kostenlos über das Thema sprechen. Was hierzu benötigen? In der Regel reicht es zunächst aus, wenn Sie uns am Telefon mitteilen können, bei welcher Bank Sie Ihr Fahrzeug finanziert haben und wann Sie den Kaufvertrag abgeschlossen haben.

SIE MÖCHTEN SICH VORAB NUR INFORMIEREN?

Es sind sowohl Darlehensverträge, als auch Leasingverträge im Zeitraum von 2010 bis heute von dieser Thematik betroffen. Bei den Darlehensverträgen ist entscheidend, dass der Darlehensvertrag im Autohaus bzw. beim Verkäufer geschlossen wurde.

Selbst wenn der Darlehens- bzw. Leasingvertrag bereits vollständig erfüllt (also beendet) wurde, können Sie den Vertrag i.d.R. noch widerrufen und die geleisteten Raten zurückfordern. Das Widerrufsrecht ist nur in Ausnahmefällen verwirkt, das hat das LG Ravensburg kürzlich gegen die BMW Bank entschieden (vgl. das Urteil vom 30.07.2019).

Folgende Banken haben aus unserer Sicht fehlerhafte Finanzierungsverträge:

Audi / VW / SEAT / Skoda Bank

Mercedes Benz Bank

BMW Bank

RCI Bank

BDK

Santander Bank

S-Kreditpartner

Porsche Bank

Opel Bank

FCE Bank

FCA Bank

Die Widerrufsfrist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Darlehens- bzw. Leasinggeber den Kunden ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat und im Darlehens- bzw. Leasingvertrag alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB abgedruckt hat – und das sind einige.

Prüft man die Verträge einmal etwas genauer, fällt schnell auf, dass die Banken hier nicht sauber genug gearbeitet haben. Einige der geforderten Pflichtangaben sind (bewusst oder unbewusst) unterblieben oder an falscher Stelle abgedruckt. Dies kommt dem Verbraucher nun zu Gute und er kann sich mit lukrativen Vorteilen von dem Vertrag lösen – und sogar das Auto zurückgeben!

Mögliche Beispiele sind: 

  • Die Bank belehrt widersprüchlich über die im Falle des Widerrufs zu zahlenden Zinsen;
  • Die Angaben zum Kündigungsrecht sind unvollständig;
  • Die Angaben zu einem möglichen Wertersatzanspruch der Bank sind widersprüchlich;
  • Dem Darlehensnehmer wird suggeriert, dass er im Falle des Widerrufs Zinsen zu zahlen habe;
  • Die Angaben zum Verzugszinssatz sind unvollständig oder ungenau.
Der Widerruf bewirkt grundsätzlich, dass sich das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis umwandelt. Das bedeutet, dass beide Seiten (also Sie und die Bank) das jeweils Erhaltene wieder zurück geben müssen.

Die Bank muss also die Raten und die Anzahlung an den Kunden zurückzahlen (ggf. darf sie die gezahlten Zinsen, die allerdings marginal sind, behalten).

Der Kunde muss im Gegenzug das Auto an die Bank bzw. den Verkäufer zurückgeben. Darüber hinaus ist vom Kunden ggf. Wertersatz- bzw. Nutzungsersatz zu leisten. Ob dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten und hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

So hat das LG Ravensburg im Jahr 2018 und erneut am 30.07.2019 bspw. entschieden, dass der Verbraucher (konkret ging es um ein Darlehen der VW Bank und BMW Bank) keinerlei Nutzungsentschädigung für die gefahren Kilometer zu zahlen habe. Der Kunde war somit kostenlos Auto gefahren. Auch das LG Berlin hat schon gegenüber dem S-Kreditpartner und der Mercedes Benz Bank entschieden, dass keine Nutzungsentschädigung anfällt.

Im Rahmen unserer Vorabprüfung werden wir Sie hierüber entsprechend informieren.

Die Banken weisen den Widerruf grundsätzlich zurück und erkennen die Ansprüche der Kunden nicht an. Dies hat taktische Gründe.

Es ist also wesentlich wahrscheinlicher, dass es im Ergebnis zu einem Vergleich zwischen der Bank und dem Kunden kommt, wonach die Bank zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche eine Abfindungszahlung an den Kunden leistet. In diesem Fall müsste der Kunde das Auto nicht an die Bank zurückgeben.

Will der Kunde sich allerdings primär von dem Auto lösen (insbesondere für die Dieselfahrer interessant), dann können die sich aus dem Widerruf ergebenden Ansprüche selbstverständlich auch in vollem Umfang durchgesetzt werden.

Zu einem Vergleich kann der Bankkunde nicht gezwungen werden. Dies ist aber – nach unserer Erfahrung – der häufigste Fall.

Die Vorabprüfung – d.h. die Sichtung und Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen – sowie das anschließende Telefonat zur Erörterung des Prüfungsergebnisses sind völlig kostenlos und unverbindlich.

Die Kosten für unsere Beauftragung übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung. Sollten Sie derzeit noch über keine Rechtsschutzversicherung verfügen, können Sie – und das sogar rückwirkend – noch eine Versicherung abschließen. Dies ist allerdings nur noch bei sehr wenigen Versicherungen möglich. In einem persönlichen Gespräch klären wir Sie gerne weiter auf.

Ja, es gibt schon zahlreiche Urteile gegen diverse Autobanken. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an wichtiger Entscheidungen zu diesem Thema mit kurzer Beschreibung: 

  • UPDATE am 30.07.2019:  Die BMW Bank wurde nun in einem von uns geführten Verfahren verurteilt. So entschied das LG Ravensburg mit Urteil vom 30.07.2019, dass die Finanzierungsverträge der Bank fehlerhaft sind und die betreffenden Fahrzeuge ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung zurückgegeben werden können. Unser Mandant ist somit 5 Jahre kostenlos Auto gefahren.
  • UPDATE am 17.12.2018:  Die Mercedes-Benz Bank wurde schon wieder verurteilt; diesmal aber in Berlin. So entschied das LG Berlin mit Urteil vom 17.12.2018 (Az: 38 O 62/18), dass die Finanzierungsverträge der Mercedes Bank fehlerhaft sind und die betreffenden Fahrzeuge zurückgegeben werden können.
  • UPDATE am 22.11.2018: Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 22.11.2018, Aktenzeichen: 25 O 119/18: Mercedes Bank erneut zur Rückabwicklung am heimischen Landgericht verurteilt!
  • UPDATE am 13.11.2018: Das Versäumnisurteil gegen die Opel Bank wurde mit (End-) Urteil aufrechterhalten und bestätigt. Dieses Urteil betrifft auch die Mercedes-Benz Bank, BMW Bank, RCI Bank, Santander Bank, FCE und FCA Bank sowie die BDK (Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe).
  • UPDATE am 18.10.2018: Weiteres Urteil aus Stuttgart: Mercedes muss sein Fahrzeug zurücknehmen. Diese Entscheidung ist auch für BMW und Opel Verträge relevant.
  • UPDATE am 21.08.2018: Einer Entscheidung aus einem von uns geführten Verfahren vor dem LG Aurich, (Versäumnis-) Urteil vom 21.08.2018, Az. 1 O 632/18 lässt sich entnehmen, dass auch die Finanzierungsverträge der Opel Bank fehlerhaft sind.
  • UPDATE am 21.08.2018: Das Landgericht Stuttgart hat nun die Mercedes Benz Bank zur Rückabwicklung des Darlehens- und Kaufvertrages verurteilt (Az.: 25 O 73/17).
  • UPDATE am 15.08.2018: Weiteres Hammer-Urteil – diesmal aus Ravensburg (Az.: 2 O 259/17): Die VW Bank wurde nun zur Rücknahme des Fahrzeugs verurteilt mit der Besonderheit, dass der Kläger keinerlei Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs zahlen musste!
  • UPDATE am 13.08.2018: SENSATIONSURTEIL aus Hamburg: (Urteil vom 29. Juni 2018 – 330 O 145/18) Der Widerruf der BDK-Finanzierung (Bank Deutsches Kreditgewerbe) ging ohne Nutzungsersatzanspruch der Bank durch. De facto ist der Dieselbesitzer sein Fahrzeug umsonst gefahren.
  • UPDATE am 16.07.2018: Auch das LG Paderborn zieht nun mit einem Urteil vom 16.07.2018, Az 3 O 408/17, nach und bestätigt die Rückabwicklungsmöglichkeit einer Kfz-Finanzierung. Immer mehr Gerichte schließen sich nun also dieser Auffassung an.
  • UPDATE am 13.07.2018: Land­gericht Limburg zieht nach: VW Verträge sind und bleiben fehlerhaft! Urteil vom 13.07.2018, Aktenzeichen: 2 O 317/17
  • UPDATE am 14.06.2018: Einer Entscheidung in einem von uns geführten Verfahren vor dem LG Heilbronn (Az. 6 O 151/18) lässt sich entnehmen, dass nahezu jede Kfz-Finanzierung widerrufbar ist.
  • UPDATE am 02.05.2018: Land­gericht Stutt­gart, Hinweis vom 02.05.2018, Aktenzeichen: 12 O 94/18: Mercedes Verträge sollen ebenfalls fehlerhaft sein.
  • UPDATE am 12.04.2018: Verträge der RCI Bank sind wohl fehlerhaft; das geht aus einem Beschluss des Land­gericht Düssel­dorf, Hinweis vom 12.04.2018, Aktenzeichen: 8 O 296/17 hervor.
  • UPDATE am 22.03.2018: Das Land­gericht Stutt­gart hat die CommerzFinanz GmbH am 22.03.2018 (Aktenzeichen: 14 O 240/1) zur Rücknahme eines Fiat-Fahrzeugs gegen Rückzahlung des Kaufpreises verurteilt (unter Abzug eines geringen Nutzungsersatzanspruchs für die bisher gefahrenen Kilometer). Der Trend in der Rechtsprechung bleibt also weiterhin positiv.
  • UPDATE am 09.02.2018: Auch das Landgericht München I (Urteil vom 09.02.2018, Az. 29 O 14138/17) bestätigt die Widerrufbarkeit der VW-Verträge.
  • UPDATE am 25.01.2018: Der Trend geht weiter! Nun hat auch das Landgericht Ellwangen mit Urteil vom 25.01.2018 (4 O 232/17) die VW Bank zur Rücknahme des Fahrzeugs gegen Rückzahlung aller Raten verurteilt.
  • UPDATE am 05.12.2017: Das Landgericht Berlin (Az. 4 O 150/16) hat nun auch entschieden: Die VW-Verträge können widerrufen werden.
  • Premiere am 21.11.2017: Das Landgericht Arnsberg (Az. I-2 O 45/17) hat erstmals zu dieser Thematik geurteilt! Die VW – Verträge sind fehlerhaft.
  • Herr Rechtsanwalt Paul verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Verbrauchschutzrechts; bereits vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt hat Herr Rechtsanwalt Paul Banken in einer internationalen Großkanzlei im Rahmen seiner dort ausgeübten Tätigkeit als Wirtschaftsjurist (LL.B. – Paralegal) beraten.
  • Aktuell betreut Herr Paul weit über 1.800 Verfahren gegen Banken und Hersteller von Kraftfahrzeugen. Seine Erfolgsquote spricht für ihn. Von allen bisher erledigten Fällen wurden über 90 % positiv für seine Mandanten beendet (Stand 01.10.2018).
  • Die Kanzlei von Herrn Rechtsanwalt Paul bietet sowohl die Vorzüge einer „kleinen“ Kanzlei als auch die einer „großen“ Kanzlei; will heißen: Bei uns werden Ihre Fälle intensiv betreut und mit hoher Geschwindigkeit bearbeitet – auf der anderen Seite bietet die Kanzlei das Know-How und die Erfahrung aus einer großen Anzahl von gleichgelagerten Fällen (insgesamt weit über 2.500 Verfahren wurden im „Diesel-Skandal“ bearbeitet)
  • Transparenz und Mandantenzufriedenheit steht bei uns an erster Stelle. Aus diesem Grunde haben wir eine speziell an unsere Bedürfnisse zugeschnittene Software entwickeln lassen, das mit einem Online-Portal verknüpft ist, in dem sich unsere Mandanten einloggen können. So können unsere Mandanten jederzeit den aktuellen Sachstand und den bisherigen Bearbeitungsverlauf ihrer Akte einsehen. Jeder unserer Bearbeitungsschritte wird in dem Kundenportal dokumentiert. Zudem bietet das Kundenportal für unsere Mandanten den Vorteil, dass unsere Mandanten uns mit einem bloßen „Knopfdruck“ zum betreffenden Thema kontaktieren können oder einen Telefontermin buchen können. Dies steigert unsere Effizienz und die Bearbeitungsgeschwindigkeit.
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Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen keine Rechtsberatung ersetzen und keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es wird daher dringend empfohlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit uns oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung setzen.

Stand der Informationen: Dezember 2019