VW
MANIPULATION
VW Dieselskandal – Hersteller ruft Fahrzeuge zurück
VW Dieselskandal – Hersteller ruft Fahrzeuge zurück
Seit dem Jahr 2015 ist bekannt, dass die Volkswagen AG in mehreren Millionen Fahrzeugen unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut hat. Zunächst stand dabei allerdings nur der Motorentyp EA189 (1.4, 1.6 und 2.0 TDI) im Vordergrund – schnell hat sich jedoch herausgestellt, dass weitaus mehr Motoren von der Manipulation betroffen sind. Das Landgericht Stuttgart hat zwischenzeitlich in mehreren Verfahren festgestellt, dass auch die Motoren mit den 2.7 und 3.0 Liter Hubraum unzulässige „Thermofenster“ enthalten, die die Betroffenen zur Rückgabe der Fahrzeuge gegen Erstattung des vollen Kaufpreises berechtigen. In vielen Fällen ist nun schnelles Handeln angesagt, da einige Ansprüche der Diesel-Besitzer mit Ablauf des Jahres 2019 zu verjähren drohen.
Die Ansprüche gegen VW sind in der Regel noch nicht verjährt: Die Verjährung eines Anspruchs setzt voraus, dass der Geschädigte Kenntnis vom Anspruchsgrund und vom Anspruchsgegner erlangt hat. Die Pressemitteilung von VW im September 2015 dürfte hierfür nicht ausreichend gewesen sein. Denn es ist nicht zwingend, dass Sie als Geschädigter die Pressemitteilung im Jahr 2015 überhaupt zur Kenntnis genommen haben bzw. wussten, dass es auch Ihr konkretes Fahrzeug betrifft. Die Verjährung dürfte daher erst in dem Jahr zu laufen begonnen haben, in dem Sie ein Rückrufschreiben von VW oder Ihrer Werkstatt erhalten haben. Diese Schreiben wurden erst Anfang 2016 versendet mit der Folge, dass die Verjährung frühestens Ende 2019 eintritt.
Für all diejenigen, die ihr Fahrzeug nach 2015 erworben haben, stellt sich das Problem der Verjährung ohnehin nicht. Die Verjährungsfrist kann natürlich erst dann zu laufen beginnen, wenn der jeweilige Anspruch entstanden ist. Da der Anspruch frühestens mit Kauf des Fahrzeugs entstehen kann, tritt die Verjährung folgerichtig erst ab dem 31.12.2019 ein.
Gleiches gilt für die Kunden der 2.7 und 3.0 Liter Fahrzeuge: Hier wurde die Manipulation erst im Jahr 2017 bzw. 2018 bekannt. Eine Verjährung für solche Fahrzeuge ist erst ab dem Jahr 2020 bzw. 2021 zu erwarten.
Die Musterfeststellungsklage (Dauer ca. 5 – 7 Jahre !!) bietet aus unserer Sicht nur denjenigen einen echten Vorteil, die keine Rechtsschutzversicherung haben und das Fahrzeug auch nicht finanziert haben. Denn eine Einzelklage gegen VW, deren Kosten von der Verkehrsrechtsschutzversicherung übernommen werden, führt weitaus schneller zum Ziel, nämlich in ca. 6 Monaten.
Auch der Widerruf der Kfz-Finanzierung ermöglicht es Ihnen, das Fahrzeug binnen einer Frist von 4 – 6 Monaten an VW zurückzugeben. Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Autokredit-Widerruf. Sprechen Sie uns gerne an.
SIE MÖCHTEN SICH VORAB NUR INFORMIEREN?
Laut Angaben des Herstellers ging es dabei zunächst nur um den Motorentyp EA 189. Das sind insbesondere die folgenden Fahrzeuge:
- VW CC
- VW Eos (2.0 TDI)
- VW Golf VI (GTD, 1.6 TDI, 1.6 TDI BlueMotion,1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI) (Variant, Cabriolet, Golf Plus)
- VW Jetta
- VW Beetle (2.0 TDI) (Cabriolet)
- VW Caddy (1.6 TDI, 1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI, 2.0 TDI BlueMotion Technology)
- VW Passat VII (1.6 TDI BlueM
- otion, 1.6 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI BlueMotion Technology) (CC, Variant)
- VW Polo (1.6 TDI, 1.6 TDI Blue Motion Technology, Blue Motion 89 g 1.2 TDI)
- VW Scirocco (2.0 TDI, 2.0 TDI BlueMotion Technology)
- VW Sharan (2.0 TDI BlueMotion Technology, 2.0 TDI BlueMotion)
- VW Tiguan I (2.0 TDI)
- VW Touran (1.6 TDI, 2.0 TDI)
- VW Amarok (2.0 TDI)
- VW Transporter
- Audi A1 (1.6 TDI, 2.0 TDI) (Sportback)
- Audi A3 (1.6 TDI, 2.0 TDI) (Cabriolet, Sportback)
- Audi A4 (2.0 TDI) (Cabriolet,Allroad, Avant, Quattro)
- Audi A5 (2.0 TDI) (Cabriolet. Coupè, Sportback)
- Audi A6 (2.0 TDI) (Avant)
- Audi Q3 (2.0 TDI)
- Audi Q5 (2.0 TDI)
- Audi TT (2.0 TDI) (Coupè)
- Skoda Fabia (1.6 TDI)
- Skoda Octavia (1.6 TDI, 1.6 TDI GreenLine, 2.0 TDI) (Combi, Scout)
- Skoda Rapid (1.6 TDI)
- Skoda Roomster (1.6 TDI)
- Skoda Superb (1.6 TDI, 2.0 TDI, 1.6 TDI GreenLine) (Combi)
- Skoda Yeti (1.6. TDI, 1.6 TDI Greenline, 2.0 TDI)
- Seat Altea, Seat Altea XL
- Seat Exeo (2.0 TDI)
- Seat Ibiza
- Seat Leon
- Seat Alhambra
- Seat Toledo (1.6 TDI)
Aus unserer Sicht sind allerdings noch viele weitere Fahrzeuge von der Manipulation betroffen:
- VW Touareg 3,0 TDI
- Audi A4 3.0 TDI EU 6
- Audi A5 3.0 TDI EU 6
- Audi A6 3.0 TDI EU 6
- Audi A7 3.0 TDI EU 6
- Audi A7der Modelljahre 2010-2013 V6/V8 EU5
- Audi A8 3.0 TDI EU 6
- Audi A8 der Modelljahre 2010-2013 V6/V8 EU5
- Audi Q5 3.0 TDI EU 6
- Audi SQ5 3.0 TDI EU 6
- Audi Q7 3.0 TDI EU 6
Dies ist auch nicht nur eine vage Vermutung von uns: Das Landgericht Stuttgart hat kürzlich die Audi AG zur Rücknahme mehrerer 3.0 Liter Fahrzeuge verurteilt.
Ist Ihr Fahrzeug ebenfalls manipuliert worden, so haben Sie wahlweise gegen den Hersteller oder den Verkäufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages – das heißt, Sie können Ihr Fahrzeug zurück geben und erhalten den von Ihnen gezahlten Kaufpreis zurück. Ggf. wird eine moderate Nutzungsentschädigung für die bislang gefahrenen Kilometer in Ansatz gebracht. Diese Nutzungspauschale beträgt nach unserer Erfahrung regelmäßig nur 1/3 des tatsächlichen Wertverlustes.
Bsp:
Sie haben Ihr (Neu-) Fahrzeug vor drei Jahren zu einem Preis von 45.000 Euro gekauft und sind bis jetzt 40.000 km gefahren. Ein solches Fahrzeug ist nach DAT und Schwacke-Gesichtspunkten nur ca. 22.500 Euro wert – aufgrund der Diesel-Thematik ist ein weiterer Wertverlust von ca. 30 % eingetreten. Es ist also sehr realistisch, dass das Fahrzeug aus diesem Beispiel aktuell nur noch für 16.000 Euro verkauft werden könnte.
Über die Schadensersatzklage gegen den Hersteller müssen Sie sich jedoch nur eine Nutzungspauschale von 6.000 Euro (45.000 Euro Kaufpreis * 40.000 km / 300.000 km Gesamtfahrleistung) anrechnen lassen. In der Folge können Sie Ihr Fahrzeug an den Hersteller zurück geben und erhalten hierfür noch einen Betrag in Höhe von 39.000 Euro.
Der Vorteil aus dem Beispielsfall beläuft sich folglich auf bis zu 23.000 Euro.
2.
Alternativ haben Sie die Möglichkeit das Fahrzeug zu behalten und lediglich einen (kleinen) Schadensersatzanspruch in Höhe des durch die Manipulation hervorgerufenen Minderwertes gegen den Hersteller oder Verkäufer durchzusetzen. Dieser Schadensersatzanspruch beträgt in der Regel 15 – 30 % des Kaufpreises.
Bsp:
Der Kaufpreis Ihres Fahrzeugs beträgt 45.000 Euro. Ihr Anspruch auf Ersatz der merkantilen Wertminderung beträgt zwischen 6.750 Euro – 13.500 Euro.
- Eine Kopie des Fahrzeugscheins
- Die Rechnung oder den Kaufvertrag des Fahrzeugs
- Ihre Rechtsschutzdaten (Name der Gesellschaft und Versicherungs- bzw. Policen-Nr.)
Sie besitzen keine Versicherung? Sprechen Sie uns gerne an – dann unterbreiten wir Ihnen ein konkreten Angebot.
Ist Ihr Fahrzeug finanziert? In diesem Fall kann eine Rechtsschutzversicherung noch „nachträglich“ abgeschlossen werden, die sämtliche Kosten unserer Beauftragung übernimmt. Dies ist allerdings nur noch bei ganz wenigen Versicherungsgesellschaften möglich. Sprechen Sie uns hierzu einfach kostenlos und unverbindlich an.
- LG Aachen, 10 O 146/16, Urteil vom 03.12.2017
- LG Arnsberg I-2 O 375/16, Urteil vom 24.03.2017
- LG Bayreuth, Urteil vom 23.10.2017, Az.: 23 O 227/17
- LG Berlin, Urteil vom 15.11.2017, Az.:9 O 103/17
- LG Bielefeld, Urteil vom 16.10.2017, Az.: 6 O 149/16
- LG Bonn, Urteil vom 13.10.2017, Az.: 19 O 104/17
- LG Braunschweig, 6 O 58/16, Urteil vom 29.12.2016
- LG Detmold 9 O 140/16, Urteil vom 11.05.2017
- LG Dortmund, Urteil vom 02.10.2017, Az.: 12 O 45/17
- LG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2017, Az.: 7 O 244/16
- LG Essen, Urteil vom 19.10.2017, Az.: 9 O 33/17
- LG Frankfurt (Oder), Urteil vom 07.08.2017, Az.: 13 O 30/17
- LG Frankfurt am Main, Urteil vom 20.10.2017, Az.: 2-26 O 67/17
- LG Gießen, Urteil vom 26.09.2017, Az.: 2 O 110/17
- LG Hildesheim 3 O 139/16, Urteil vom 17.01.2017
- LG Ingolstadt, Urteil vom 12.07.2017, Az.: 33 O 1160/16
- LG Kleve, Urteil vom 06.10.2017, Az.: 3 O 201/16
- LG Köln 32 O 219/16, Beschluss vom 30.05.2017
- LG Mainz, Urteil vom 16.08.2017, Az.: 5 O 411/16
- LG Mönchengladbach, Urteil vom 11.07.2017, Az.: 1 O 320/16
- LG Münster, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 016 O 363/16
- LG Nürnberg-Fürth, 8 O 2404/16, Urteil vom 27.04.2017
- LG Offenburg, Urteil vom 30.06.2017, Az. 2 O 133/16
- LG Osnabrück, Urteil vom 28.07.2017, Az.: 12 O 1815/16
- LG Regensburg 7 O 967/16, Urteil vom 04.01.2017
- LG Saarbrücken, Urteil vom 26.10.2017, Az.: 12 O 62/17
- LG Zwickau 7 O 370/16, Urteil vom 12.05.2017
- Wir sind auf die Rückabwicklung von Diesel-Fahrzeugen spezialisiert;
- Wir führen derzeit über 600 Verfahren gegen Fahrzeug-Hersteller und Autobanken;
- Wir konnten allein im letzten Jahr mehrere hunderte Diesel-Fahrzeuge für unsere Mandanten zurückgeben;
- Wir vereinen die individuelle und bedarfsgerechte Mandatsbetreuung einer kleinen Kanzlei mit dem Know-How und der Erfahrung einer großen Kanzlei;
- Stiftung Wartentest: Erfolgreiche Kanzlei im Kampf gegen Autobanken