VERKEHRSRECHT

Neben dem Verkehrsordnungswidrigkeiten- und dem Verkehrsstrafrecht vertreten wir unsere Mandanten auf dem Gebiet des Verkehrsrechts hauptsächlich im Bereich des Unfallrechts.

Hier stehen regelmäßig zwei Themen im Vordergrund: Zum einen ist oftmals die jeweilige aus dem Verkehrsunfall resultierende Schadenshöhe streitig, zum anderen bedarf es in der Regel der Aufklärung des konkreten Schadenshergangs. Diese beiden Themenkomplexe sind im Wesentlichen tatsächlicher und weitaus weniger rechtlicher Natur. Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte in den weit überwiegenden Fällen im Verkehrsunfallrecht auf einen Sachverständigen angewiesen.

Aus diesem Grund arbeiten wir eng mit einem Kfz-Sachverständigen zusammen, der gewährleistet, dass nicht nur der Schadenshergang, sondern insbesondere auch die konkrete Schadenshöhe unserer Mandanten korrekt ermittelt wird. Das von unserem Kooperationspartner erstellte Privatgutachten dient vor Gericht als sog. „substantiierter Sachvortrag“ mit der Folge, dass die Gegenseite (i.d.R. die Versicherung des gegnerischen Kraftfahrzeuges) die Schadenshöhe und den Schadenshergang nicht mehr so einfach bestreiten kann. Dies ist für die Prozessführung von enormer Bedeutung.

Darüber hinaus stellen sich selbstverständlich auch eine Vielzahl rechtlicher Fragestellungen, die wir gerne für Sie prüfen und klären. Nachfolgend beantworten wir für Sie häufig gestellte Rechtsfragen im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall in gebotener Kürze:

Fiktive Abrechnung ist grundsätzlich möglich

Ja, dies ist grundsätzlich möglich.

Es ist Ihre eigene Entscheidung, ob Sie Ihr beschädigtes Fahrzeug reparieren lassen oder aber schlicht und einfach (fiktiv) auf Gutachtenbasis bzw. auf Grundlage eines Kostenvoranschlages abrechnen. Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis lohnt sich für den Geschädigten insbesondere dann,

  • wenn der Geschädigte das Fahrzeug unrepariert weiternutzen möchte, weil der eingetretene Sachschaden als nicht störend empfunden wird,
  • die Reparatur in Eigenregie vorgenommen wird oder
  • eine sog. Teil- oder Billigreparatur an dem Fahrzeug erfolgt.

Keine Erstattung der Mehrwertsteuer

Die im Gutachten oder im Kostenvoranschlag enthaltene Mehrwertsteuer wird gemäß § 249 Abs. 2 S. 2 BGB ausschließlich dann erstattet, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist, was bei einer fiktiven Abrechnung aber naturgemäß niemals der Fall ist.

Wechsel zur Abrechnung auf Reparaturbasis möglich, solange noch nicht vollständig abgerechnet wurde

Der Geschädigte kann grundsätzlich auch noch nach einer fiktiven Abrechnung nachträglich zur Abrechnung auf Reparaturkostenbasis wechseln. Dies allerdings nur solange, bis die Versicherung komplett auf Netto-Basis gezahlt hat. In diesem Fall ist der Anspruch des Geschädigten nämlich dann durch Erfüllung erloschen.

Muss ich mich auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit bei einer „freien Werkstatt“ verweisen lassen?

In der Vergangenheit gab es bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis regelmäßig Streit über die Höhe der veranschlagten Stundenverrechnungssätze, die ein Gutachter zwecks Kostenkalkulation herangezogen hat. Regelmäßig setzt der Gutachter nämlich die Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt an, die deutlicher über dem Stundensatz einer freien Werkstatt liegen. Die Haftpflichtversicherungen versuchen deshalb oftmals, den Geschädigten auf die günstige Reparaturmöglichkeit bei einer freien Werkstatt zu verweisen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.06.2010, Az. VI ZR 302/08) bestehen in diesem Zusammenhang jedoch folgende Grundsätze:

„Der Geschädigte leistet dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Schädiger kann den Geschädigten aber unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden.“
Eine solche Unzumutbarkeit ist nach Ansicht des BGH in der Regel dann anzunehmen, wenn das Fahrzeug nicht älter als drei Jahre alt ist.

Auch wenn Ihr Fahrzeug nach einem etwaigen Verkehrsunfall wieder fachmännisch instand gesetzt wurde, verbleibt dennoch ein sog. merkantiler Minderwert an Ihrem Fahrzeug.

Was ist der merkantile Minderwert?

Der merkantile Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug.

In welchem Versicherungsfall kann der merkantile Minderwert geltend gemacht werden?

Der merkantile Minderwert kann im Rahmen von Haftpflichtschäden, also im Rahmen eines klassischen Verkehrsunfalls, weitgehend unproblematisch geltend gemacht werden. In Kaskofällen (Teil- und Vollkasko) ist die Erstattung eines etwaigen Minderwerts jedoch ausgeschlossen. Kontaktieren Sie uns – wir setzen Ihre Ansprüche gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung umfassend durch.

Wie wird der merkantile Minderwert berechnet?

Für die Berechnung des merkantilen Minderwerts existiert keine einheitliche Methode. In der Rechtsprechung wird in der Regel ein Prozentsatz zugrunde gelegt, der aus der Summe der voraussichtlichen Reparaturkosten und des Wiederbeschaffungswerts gebildet wird. Neben dem Fahrzeugalter spielen dabei auch die aktuelle Marktlage sowie der Gesamtzustand des Fahrzeugs eine Rolle. Der merkantile Minderwert ist nicht zu verwechseln mit dem Restwert oder Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs.

Zur konkreten Ermittlung des merkantilen Minderwertes werden in aller Regel Kfz-Sachverständige herangezogen. Demgegenüber kann eine „normale“ Reparaturwerkstatt im Rahmen eines Kostenvoranschlags einen solchen merkantilen Minderwert gerade nicht ermitteln. Aus diesem Grunde arbeiten wir stets eng mit einem Kfz-Sachverständigen zusammen, um den korrekten Minderwert des Fahrzeugs unserer Mandanten sachgerecht zu ermitteln.

Für den Fall, dass Ihr Fahrzeug nach einem Unfall repariert werden muss, haben Sie für die Zeit, in der das Fahrzeug in der Werkstatt verbleiben muss, gegen den Unfallverursacher einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung oder auf Erstattung der Kosten für ein Ersatzfahrzeug. Dies können Sie sich aussuchen.

Ersatzfahrzeug

Sollte Ihr Fahrzeug nach dem Unfall (zeitweise) nicht mehr genutzt werden können, weil es aufgrund des Unfalls bspw. verkehrsunsicher geworden ist oder sich schlichtweg zwecks Reparatur in der Werkstatt befindet, so haben Sie selbstverständlich dem Grunde nach einen Anspruch gegen den Unfallverursacher auf Erstattung der Kosten für ein Ersatzfahrzeug (Mietkosten).

Allerdings sollten Sie sich davor hüten, sofort und überstürzt ein Ersatzfahrzeug zu mieten, ohne zuvor Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Denn nach der Rechtsprechung (insbesondere) des Bundesgerichtshofs gelten strenge Voraussetzungen für die Erstattung der jeweiligen Kosten für das Mietfahrzeug. Dies betrifft insbesondere die Höhe der Kosten. Denn es liegt auf der Hand, dass Sie keinen Anspruch auf einen Luxuswagen haben, wenn das Fahrzeug, das beschädigt wurde, aus der Kompaktklasse stammt.

Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nicht in jedem Fall ein Anspruch auf Erstattung von Mietkosten für das Ersatzfahrzeug besteht. Sollten Sie beispielsweise täglich weniger als 20-30 km pro Tag mit Ihrem Fahrzeug zurücklegen, so besteht unter Umständen kein Anspruch auf Erstattung der (vollen) Kosten.

Gehen Sie auf Nummer sicher und klären Sie die Frage, ob die Kosten für das Mietfahrzeug erstattet werden, mit dem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ab. Gerne können Sie uns hierzu vorab kostenlos kontaktieren.

Nutzungsausfallentschädigung

Alternativ zum Mietfahrzeug können Sie gegenüber Ihrem Schädiger und dessen Haftpflichtversicherung aber auch (nur) den sog. Nutzungsausfall Ihres eigenen Fahrzeugs geltend machen. Nutzungsausfall bedeutet, dass Sie aufgrund der Tatsache, Ihr Fahrzeug für die erforderliche Zeit der Reparatur nicht nutzen zu können, eine Entschädigung in Geld verlangen können. Grund dafür ist, dass Ihr Kraftfahrzeug nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) einen geldwerten Vermögensbestandteil darstellt (sog. „Kommerzialisierungsgedanke“), durch dessen Wegfall ein ersatzpflichtiger Schaden entsteht.

Grundlage in der Praxis, um den Nutzungsausfallschaden im Einzelfall zu berechnen, ist seit langer Zeit die Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch/Seifert/Kuhn, die auch unter dem Namen „Eurotax Schwacke“ bekannt ist. Nach dieser Tabelle wird für jeden Pkw-Typ und für viele Motorräder die Höhe der (Nutzungsausfall-) Entschädigung pro Tag ganz konkret bestimmt.

Wir arbeiten eng mit einem Kfz-Sachverständigen zusammen, der den Nutzungsausfallschaden für Sie im Rahmen eines Gutachtens korrekt ermittelt.

Erfahrungsgemäß kürzen die gegnerischen Haftpflichtversicherungen den Nutzungsausfallschaden oder lehnen die Erstattungsfähigkeit sogar im Ganzen ab. Hierbei berufen die Versicherungen sich (u.a.) häufig auf die folgenden Argumente:

  • Der Nutzungsausfall ist nicht korrekt ermittelt worden;
  • Es steht ein Zweitwagen zur Verfügung;
  • Das Fahrzeug kann aufgrund eines mit dem Unfall verbundenen Krankenhausaufenthaltes nicht genutzt werden.

Oftmals gehen diese Argumente jedoch fehl. Ob die Versicherung auch in Ihrem Fall eine Kürzung des Nutzungsausfallschadens vornehmen darf/durfte, kann hier nicht pauschal beantwortet werden. Sprechen Sie uns doch einfach unverbindlich an; gerne prüfen wir Ihren Fall vorab kostenlos, um Ihnen eine kurze Ersteinschätzung zu geben. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mandatieren möchten. Wir freuen uns auf Sie.

Sollte ich den Nutzungsausfallschaden geltend machen oder doch lieber einen Mietwagen in Anspruch nehmen?

Auch diese Frage kann nicht pauschal beantwortet werden, sondern hängt von Ihren individuellen Verhältnissen ab. Im Zweifelsfall raten wir jedoch stets dazu lediglich die Nutzungsausfallentschädigung zu beanspruchen. Dies insbesondere in den Fällen, in denen die Schuldfrage nicht eindeutig feststeht. Stellt das Gericht nämlich später in der mündlichen Verhandlung fest, dass beide Unfallbeteiligte einen Mitverschuldensanteil am Unfall tragen, muss derjenige, der einen Mietwagen genutzt hat, auch einen Teil der Mietwagenkosten übernehmen. Die Nutzungsausfallentschädigung hingegen wird nur um den Schuldanteil gekürzt. Insoweit erhält der Geschädigte nur weniger Geld, braucht aber selbst nichts zusätzlich zu zahlen.

Zu dem Ersatzanspruch gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gehören auch die Kosten der Verbringung des geschädigten Fahrzeugs zum Ort der Reparatur, wenn und soweit diese erforderlich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2012, Az.: I-1 U 108/11).

Dies gilt grundsätzlich ebenfalls für die branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschläge (sog. UPE-Aufschläge), die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden (meist 10 bis 15 %) und den Aufwand abgelten sollen, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist.

Die Versicherer behaupten gern, dass die sog. UPE-Aufschläge auf Ersatzteile und Verbringungskosten nur dann zu erstatten sind, wenn diese auch tatsächlich angefallen sind.

Rechnet der Geschädigte nun nicht konkret nach durchgeführter Reparatur ab, sondern wählt die sog. fiktive Schadensabrechnung (also auf Gutachter- bzw. Kostenanschlagbasis), dann stellt sich die Frage, ob er nur die vom Werk empfohlenen Ersatzteilpreise oder auch zusätzlich den ortsüblichen Aufschlag verlangen kann.

Nach der wohl überwiegenden instanzengerichtlichen Rechtsprechung sind auch bei fiktiver Abrechnung die UPE-Zuschläge und Verbringungskosten zu ersetzen, wenn diese bei tatsächlicher Reparatur auch anfallen würden (BGH, 14.05.2013, AZ: VI ZR 320/12; OLG Frankfurt am Main, 21.04.2016, Az.: 7 U 34/15; LG Hannover, 16.05.2014, Az.: 19 S 62/12; LG Braunschweig, 30.03.2012, AZ: 8 S 520/11, OLG Düsseldorf, 06.03.2012, AZ: 1 U 108/11, LG Kiel, 15.02.2010, AZ: 1 S 107/09, AG Ansbach, 15.06.2009, AZ: 2 C 1085/08, AG Nürnberg, 24.07.2009, AZ: 35 C 785/09, OLG Düsseldorf, 16.06.2008, AZ: 1 U 246/07; LG Dortmund, 28.11.2008, AZ: 17 S 68/08). Schließlich ist der Geschädigte in der Verwendung des Schadensersatzbetrages frei und muss diesen nicht oder nicht vollständig für eine ordnungsgemäße Reparatur ausgeben. Diesem Grundsatz würde es widersprechen, wenn einzelne Position der fiktiven Reparaturkosten zu erstatten wären und andere nicht.

Gerne können Sie uns bei konkreten Fragen kontaktieren, da die Rechtsprechung zu dieser Thematik nicht einheitlich ist.

Grundsätzlich müssen Sie, wenn Sie einen Rechtsanwalt mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen, diesen auch bezahlen. Sollten Sie für den Verkehrsunfall jedoch nicht oder nicht in voller Höhe verantwortlich gewesen sein, gehören die angefallenen Rechtsanwaltskosten zu dem von der Gegenseite zu erstattenden Schaden. Eines Verzuges bedarf es insoweit nicht. Da es in Verkehrsunfallfällen selten zu einer Haftungsquote von 100 Prozent kommt, bestehen also gute Chancen, dass Ihre Rechtsanwaltskosten (zumindest zum Teil) von der Gegenseite, insbesondere von der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ersetzt werden

Sprechen Sie uns einfach unverbindlich an. Wir klären Sie gerne vorab über mögliche Kostenrisiken auf und besprechen mit Ihnen das weitere Vorgehen.

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Stand der Informationen: Oktober 2016