Strafverteidigung

Wir bieten unseren Mandanten eine umfassende Strafverteidigung auf nahezu allen Gebieten des Strafrechts an.

Unser primäres Ziel der Strafverteidigung ist es, bereits das Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden (Staatsanwaltschaft und Polizei) zum Einsturz zu bringen, um unseren Mandanten eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht zu ersparen. Dies setzt natürlich voraus, dass Sie sich auch umgehend mit uns in Verbindung setzen, nachdem Sie von einem entsprechenden Ermittlungsverfahren gegen Sie Kenntnis erlangt haben.

Nachfolgend finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen aus dem Bereich des Strafrechts:

Erhalten Sie durch die Polizei eine Vorladung zu einer Vernehmung als „Beschuldigter“ oder „Zeuge“, so ist in jedem Falle anwaltlicher Rat einzuholen, da ansonsten die Gefahr besteht, dass in diesem frühen Verfahrensstadium getätigte Angaben später kaum noch zu korrigieren sind.

Keine Pflicht auf der Polizeiwache zu erscheinen

Weder als Beschuldigter noch als Zeuge sind Sie dazu verpflichtet, einer Vorladung durch die Polizei Folge zu leisten. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Gericht oder die Staatsanwaltschaft Sie vorlädt.

Wir raten Ihnen auch dringend davon ab, einer polizeilichen Vorladung zur Zeugenvernehmung zu folgen, da im Falle einer Aussage die Gefahr besteht, dass Sie vom Zeugen zum Beschuldigten werden.

Sie sollten in jedem Fall einen Strafverteidiger beauftragen, um die weitere Vorgehensweise zu besprechen und über diesen Akteneinsicht beantragen. Akteneinsicht wird grundsätzlich nur Rechtsanwälten gewährt. Nur in Ausnahmefällen erhalten Sie als Beschuldigter selbst Akteneinsicht.

Ohne Rechtsbeistand sollten Sie im Zweifel eher schweigen

Niemand ist verpflichtet, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und einem Richter Angaben zur Sache zu machen. Viele Beschuldigte haben die Befürchtung, dass ihnen ein Schweigen negativ ausgelegt wird. Strafprozessual darf das vollständige Schweigen – anders als das teilweise Schweigen – nicht negativ gewertet werden. Sie brauchen also keine negativen Konsequenzen zu befürchten, wenn Sie bei den Strafverfolgungsbehörden oder einem (Ermittlungs-) Richter keine Angaben zur Sache machen (sog. Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit – „Nemo tenetur se ipsum accusare“). 

Beachten Sie allerdings, dass Sie beim Erhalt einer Vorladung seitens der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichts (im Unterschied zu einer Vorladung durch die Polizei) gleichwohl die Pflicht haben, dort zu erscheinen und Angaben zu Ihrer Person zu machen.

Wir raten grundsätzlich davon ab, ohne Rechtsbeistand etwaige Angaben zur Sache zu machen. Der juristische Laie ist oftmals nicht dazu in der Lage, die Tragweite seiner Einlassung / Aussage zu beurteilen. Viele Angaben, die für einen Ungeschulten auf den ersten Blick keinerlei Bedeutung haben mögen, können dennoch gravierende Folgen für ihn im Strafverfahren nach sich ziehen. Vermeiden Sie dies und kontaktieren Sie uns unverbindlich zu einem Erstgespräch.

Akteneinsicht beantragen

Häufig erfahren Sie erstmals durch eine polizeiliche Vorladung davon, dass ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist und welche Straftat Ihnen zur Last gelegt wird.

Nicht selten werden Ihnen in der polizeilichen Vernehmung neue Vorwürfe oder Beweismittel präsentiert. Daher sollten Sie, bevor Sie der Vorladung Folge leisten, über einen Strafverteidiger Akteneinsicht beantragen, um auf den gleichen Stand wie die Ermittlungsbehörden zu gelangen und sich entsprechend vorzubereiten.

Bereits in diesem frühen Verfahrensstadium sollte mit einem Strafverteidiger die weitere Vorgehensweise und die Strategie der Strafverteidigung besprochen werden; insbesondere ob und wie man sich zur Sache einlässt. Unter Umständen kann auch jetzt schon eine Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft angeregt werden, um eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Nachdem die Staatsanwaltschaft im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss gegen Sie erwirkt hat und ihre Wohn-, Geschäfts- und/oder sonstige Räume bei Ihnen durchsucht hat, sollten Sie umgehend einen Rechtsanwalt beauftragen.

Eine Hausdurchsuchung kann nach §§ 102 ff. StPO gegen den verdächtigen Täter oder Teilnehmer einer Straftat angeordnet werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird.

Da eine Hausdurchsuchung immer einen erheblichen Eingriff in Ihre Privatsphäre bedeutet und an gewisse formelle sowie materielle Voraussetzungen geknüpft ist, empfiehlt es sich, überprüfen zu lassen, ob gegen den Durchsuchungsbeschluss eine Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) zum Landgericht in Betracht kommt.

Die Beschwerde gemäß §§ 304 ff. StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen alle rechtswidrigen Beschlüsse des Gerichts, also insbesondere gegen willkürliche, unverhältnismäßige oder ungenaue Hausdurchsuchungsbefehle des Richters sowie gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das den Hausdurchsuchungsbefehl oder die Beschlagnahmebestätigung erlassen hat. Die Zulässigkeit der Beschwerde ist weder an eine Frist gebunden noch entstehen hierbei Gerichtskosten.

Was ist ein Strafbefehl?

Ein Strafbefehl ist im Ergebnis das Gleiche wie ein Strafurteil und sollte daher nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Im Unterschied zum Urteilsverfahren stellt das Strafbefehlsverfahren ein vereinfachtes Verfahren (ohne öffentliche Verhandlung) im Bereich der leichten Kriminalität dar. Ziel des Verfahrens ist die Entlastung der Gerichte und Staatsanwaltschaften im Bereich von Massendelikten (u.a. Diebstahl, Trunkenheit im Verkehr, Körperverletzung, Betrug). Im Strafbefehlsverfahren können bei Vergehen auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls sowie die zu verhängenden Rechtsfolgen der Tat sind in den §§ 407 ff. StPO geregelt.

Da vor dem Erlass eines Strafbefehls durch den Strafrichter keine Beweise erhoben werden (insbesondere keine Zeugen persönlich gehört wurden) und im Unterschied zum Urteilsverfahren die Schuld des Täters nicht feststehen muss, sondern vielmehr ein hinreichender Tatverdacht ausreicht, ist der Erlass eines Strafbefehls besonders fehlerträchtig und ein Vorgehen oft aussichtsreich.

Kann ich dagegen vorgehen?

Sie haben einen Strafbefehl erhalten? Dann sollten Sie nicht lange zögern, denn gegen einen Strafbefehl kann der Angeschuldigte nur binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Danach wird der Strafbefehl rechtskräftig und steht einem rechtskräftigen Strafurteil gleich (§ 410 Abs. 3 StPO). Der Einspruch muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Strafbefehl erlassen hat, eingelegt werden.

Sofern Sie die zweiwöchige Frist zur Einspruchseinlegung ohne Verschulden versäumt haben, kann „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ beantragt werden. Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Umstands, der den Betroffenen an der Fristeinlegung hinderte, erfolgen. Innerhalb dieser Frist muss auch der Einspruch gegen den Strafbefehl nachträglich eingelegt werden.

Nach einem Einspruch gegen einen Strafbefehl findet gewöhnlich eine mündliche Hauptverhandlung vor dem Gericht statt, das den Strafbefehl erlassen hat. Zur Hauptverhandlung müssen Sie nicht zwingend selbst erscheinen, sondern können sich auch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Ob und inwieweit gegen einen Strafbefehl vorgegangen werden sollte, kann nicht pauschal beantwortet werden. Die Vorgehensweise hängt entscheidend davon ab, ob nach dem Akteninhalt und den nachweisbaren Tatsachen der Tatvorwurf hinreichend nachgewiesen ist sowie davon, ob das im Strafbefehl verhängte Strafmaß angemessen festgelegt wurde.

Um dies beurteilen zu können, ist es zunächst notwendig, die Ermittlungsakte anzufordern um anschließend den Vorwurf prüfen zu können.

Nach unserer Erfahrung lohnt es sich in den meisten Fällen, gegen einen Strafbefehl mit Einspruch vorzugehen. Dies liegt insbesondere daran, dass es sich in diesem Bereich meist um Massendelikte handelt und Anträge der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Strafbefehls durch die Gerichte oftmals ohne genauere Prüfung des Akteninhalts positiv beschieden werden.

Unter Umständen kann es auch sinnvoll sein, den  Einspruch nicht uneingeschränkt einzulegen, sondern  auf bestimmte Beschwerdepunkte, etwa den Rechtsfolgenausspruch (also das Strafmaß – z. B. die Höhe des Tagessatzes) zu beschränken. Es kann nämlich vorkommen, dass sich im Rahmen einer Hauptverhandlung herausstellt, dass der angeklagte Sachverhalt weitere Straftatbestände verwirklicht. Sofern dies in Betracht kommt, empfiehlt es sich den Einspruch auf die Rechtsfolgen zu beschränken, um die bereits abgeurteilten Taten in Rechtskraft erwachsen zu lassen.

Zum anderen legen die Strafverfolgungsbehörden häufig falsche Einkommensverhältnisse des Beschuldigten zugrunde, was erhebliche Auswirkung auf die im Strafbefehl ausgesprochene Geldstrafe hat. Auch hier lohnt es sich, sofern Ihre tatsächlichen Einkommensverhältnisse vom Strafbefehl abweichen sollten, Einspruch einzulegen. Insbesondere werden nach unserer Erfahrung Unterhaltspflichten nicht zutreffend berücksichtigt. Auch kommt es häufig vor, dass sich Einkommensverhältnisse, insbesondere bei Selbständigen, nach dem Abschluss der Ermittlungen erheblich verschlechtert haben, was im Einspruchstermin bei Gericht ebenfalls berücksichtigt werden müsste.

Beachten Sie, dass das Gericht nicht an die im Strafbefehl ausgeworfene Strafe gebunden ist. Denn im Strafbefehlsverfahren gilt – anders als wenn der Angeklagte etwa Berufung einlegt – nicht das Verböserungsverbot. Es kann folglich auch zur Verhängung einer höheren Strafe kommen.

Daher birgt die Einlegung eines Einspruchs für den Angeklagten immer ein gewisses Risiko, weshalb neben den vielen Vorteilen (Verringerung des Strafmaßes oder der Strafhöhe, Freispruch, Einstellung des Verfahrens) immer ein Rechtsanwalt Ihren Fall überprüfen sollte.

Gerne prüfen wir für Sie die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen einen Strafbefehl und übernehmen – soweit erforderlich – Ihre Verteidigung, um im Idealfall eine Verfahrenseinstellung oder einen Freispruch anzustreben.

Sie haben einen Strafantrag gestellt und sind zugleich der durch die Straftat Verletzte?  Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren jedoch mangels hinreichendem Tatverdacht (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt oder keine Ermittlungen aufgenommen, weil sie bereits den Anfangsverdacht aus rechtlichen Gründen verneint?

Dann können Sie mithilfe der Beschwerde nach § 172 Abs. 1 StPO (sog. Vorschaltbeschwerde) das Ermittlungs- bzw. Klageerzwingungsverfahren einleiten.

Zunächst haben Sie als Antragsteller des Strafantrags (sofern Sie zugleich der durch die Straftat Verletzte sind, vgl. § 171 StPO) innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Einstellung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu richten, um der Behörde die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.

Ermittlungserzwingungsverfahren

Das Ermittlungserzwingungsverfahren ist einschlägig, sofern die Staatsanwaltschaft nach einer Strafanzeige bereits den Anfangsverdacht (§ 152 Abs. 2 StPO) – ohne jede Aufklärung des tatsächlichen Sachverhalts – aus rechtlichen Gründen verneint. Nach einem erfolgreichen Ermittlungserzwingungsantrag verpflichtet das zuständige Oberlandesgericht die Staatsanwaltschaft zur Durchführung der erforderlichen Ermittlungen.

Klageerzwingungsverfahren

Das Klageerzwingungsverfahren kommt zur Anwendung, sofern die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht gem. § 170 Abs. 2 StPO verneint. Antragsberechtigt ist, wer den förmlichen Strafantrag gestellt hat (§ 171 StPO) und zugleich der/die durch die Tat Verletzte ist.

Das Verfahren ist dreistufig aufgebaut. Dem Antrag auf ein Klageerzwingungsverfahren muss der Strafantrag gem. §§ 171, 158 StPO vorausgehen, ebenso die fristgebundene Vorschaltbeschwerde an den Generalstaatsanwalt. Das Oberlandesgericht entscheidet durch begründeten Beschluss und kann weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft anordnen.

Die Trunkenheitsfahrt gemäß § 316 StGB ist ein sehr häufig begangenes Delikt. In den meisten Fällen droht hier eine Geldstrafe. Schwerwiegender als die strafrechtlichen Konsequenzen wiegen jedoch oft die Maßnahmen der Führerscheinbehörde. In aller Regel droht die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Verhängung einer Sperrzeit, innerhalb derer die Fahrerlaubnis nicht erneut erteilt werden darf. Zudem kann es bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr zur Eintragung von 7 Punkten im Verkehrszentralregister kommen.

Insbesondere der Verlust der Fahrerlaubnis ist gerade für diejenigen, die von Berufs wegen auf den Führerschein angewiesen sind, eine kaum zu verkraftende Folge. Deswegen kann eine Strafverteidigung, die auf die Vermeidung des Verlustes von Führerschein und Fahrerlaubnis bedacht ist, für die Betroffenen von großer Bedeutung sein.

Wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Diese Fahruntüchtigkeit kann entweder bedingt sein durch den Konsum von Alkohol oder die Einnahme anderer berauschender Stoffe, z.B. gewissen Medikamente und Drogen.

Dem Fahrzeugführer droht in einem solchen Fall nicht nur ein Ordnungswidrigkeitsverfahren, sondern ab bestimmten Promillegrenzen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren.

Hierbei wird nach der Rechtsprechung zwischen der sog. „absoluten Fahruntüchtigkeit“ und der „relativen Fahruntüchtigkeit“ unterschieden.

Die relative Fahruntüchtigkeit und damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr kommt in Betracht, wenn die Blutalkoholkonzentration des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Fahrt zwischen 0,3 – 1,1 ‰ liegt, und nachgewiesen werden kann, dass der Fahrzeugführer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hatte (z.B. Fahren in Schlangenlinien, Torkeln des Fahrers). Gelingt der Nachweis der Ausfallerscheinung nicht, kommt eine Einstellung des Verfahrens oder gar ein Freispruch vom Vorwurf der Trunkenheitsfahrt in Betracht.

Beachten Sie jedoch, dass Sie ab 0,5 ‰ wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt werden können, selbst wenn es zu keinerlei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen gekommen ist. Als Sanktion wird  dann häufig ein Fahrverbot angeordnet (max. 3 Monate).

Ab 1,1 ‰geht die Rechtsprechung davon aus, dass der Fahrzeugführer „absolut“ fahruntüchtig ist. Der Nachweis einer alkoholbedingte Ausfallerscheinung ist dann nicht mehr erforderlich. Für Radfahrer ist die Grenze zur absoluten Fahruntüchtigkeit hingegen erst ab 1,6 ‰ überschritten.

Die Bestrafung für eine Trunkenheitsfahrt erfolgt auf mehreren Ebenen:

Geld- oder Freiheitsstrafe

Die zu verhängende Strafe ist zum einen abhängig von dem BAK-Wert und zum anderen davon, ob die Tat vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde. Nach unserer Erfahrung bewegt sich die Geldstrafe bei Ersttätern im Bereich von 30-40 Tagessätzen. Bei Wiederholungstätern können unter Umständen sogar Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr verhängt werden.

Entziehung der Fahrerlaubnis

In aller Regel wird die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet und daneben eine Sperrzeit festgesetzt, innerhalb derer die Fahrerlaubnis nicht erneut erteilt werden darf (§§ 69, 69a StGB). Die Sperrfrist kann sechs Monate bis fünf Jahre betragen. In besonders schweren Fällen, kann das Gericht diese Sperre auch für unbestimmte Zeit festlegen. Bei Ersttätern ist die Sperrfrist in der Regel bei 12 Monaten angesiedelt.

Eintragung in das Verkehrszentralregister in Flensburg

Schließlich werden für eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr im Verkehrszentralregister in Flensburg 7 Punkte eingetragen.

Anordnung der medizin-psychologischen Untersuchung (MPU)

Liegt der BAK-Wert bei mindestens 1,6 ‰ ist für die Wiederteilung der Fahrerlaubnis eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU – sog. Idiotentest) notwendig.

Wir empfehlen Ihnen, sich im Falle des Vorwurfs der Trunkenheit im Verkehr durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Im Rahmen der Verteidigung bestehen zahlreiche Möglichkeiten positiven Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens zu nehmen. Oft empfiehlt es sich nach der Beschlagnahme des Führerscheins einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen oder Beschwerde gegen die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis einzulegen.

Gerne besprechen wir mit Ihnen die für Sie günstigste Verteidigungsstrategie.

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Stand der Informationen: Oktober 2016