INKASSO

Als Unternehmer kennen Sie das Problem, dass Sie Ihre Arbeit korrekt ausführen, die Rechnung jedoch nicht rechtzeitig oder gar überhaupt nicht bezahlt wird. Hier fragt es sich, wie man mit solchen zahlungsunfähigen / -unwilligen Kunden umgehen soll.

Zum einen möchte man den Vertragspartner nicht verärgern, insbesondere um die zukünftige Zusammenarbeit nicht zu erschweren, zum anderen verringert sich jedoch die eigene Liquidität, was letztlich auch zu weiteren Kosten, wie bspw. Zinsen für Darlehen, etc. führen kann.

Um die Kunden nicht zu verärgern, aber dennoch einen schnellen Zahlungseingang zu erzielen, ist ein effektives Forderungsmanagement nicht nur notwendig, sondern aus unserer Sicht geradezu unabdingbar – gerade bei Unternehmen mit einer großen Anzahl an Schuldnern.

Nach unseren bisherigen Erfahrungen reagieren die Schuldner meist nicht auf die eigenen Mahnungen des Gläubigers. Aufforderungen eines Rechtsanwalts werden hingegen weitaus zügiger Folge geleistet. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass es dem Schuldner bewusst wird, dass es nunmehr „ernst“ wird.

Wir bieten Ihnen nicht nur das klassische Forderungsinkasso, sondern ein umfassendes Forderungsmanagement, das insbesondere auch die Bonitätsprüfung neuer Kunden, die Adressermittlung unbekannt verzogener Kunden, Überwachung der Forderungseingänge sowie die Ermittlung von Arbeitgebern des Kunden im Rahmen der Zwangsvollstreckung umfasst.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über den Ablauf und die Kosten unseres Forderungsmanagements sowie die damit verbundenen Vorteile, insbesondere gegenüber einem Inkassounternehmen:

Grundsätzlich haben Sie als Gläubiger die Wahl, ob Sie Ihre Forderung selbst, durch ein Inkassounternehmen oder mit Hilfe eines Anwalts durchsetzen.

Kostenrisiko

Zwischen einem Rechtsanwalt und einem Inkassounternehmen besteht jedoch in einem sehr entscheidenden Punkt ein deutlicher Unterschied:

Zahlt der Schuldner auch nach Einschaltung des Inkassounternehmens nicht, ist ein Gerichtsverfahren erforderlich. Hierfür muss – auch wenn bereits ein Inkassounternehmen eingeschaltet wurde – in der Regel zusätzlich ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Gerade aber in diesem Fall sind die Kosten des Inkassounternehmens nicht erstattungsfähig. Es entsteht nach Ansicht der höchstrichterlichen Rechtsprechung nämlich dann keine Ersatzpflicht des Schuldners, soweit das Inkassobüro Leistungen erbringt, die – wie bspw. die Erstmahnung oder die Bearbeitung und Abwicklung von Schadensfällen – zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehören (BGH NJW 76, 1256; 95, 446). Wer die Bereitschaft der Rechtsanwälte zum Inkasso nicht nutzt, sondern sich für das (zumeist auch teurere) Angebot der Inkassoinstitute entscheidet, muss die entstehenden Mehrkosten selber tragen (Palandt, Grüneberg, § 286 BGB, Rn 46).

Daneben besteht insbesondere dann keine Ersatzpflicht für Kosten von Inkassounternehmen, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig oder – unfähig ist.

Gehen Sie daher kein Risiko ein und beauftragen Sie sofort einen Rechtsanwalt mit der Forderungseintreibung. Diese Kosten müssen – sofern sich der Schuldner in Verzug befindet und dieser keine Einwände gegen die Forderung des Gläubigers hat – vom Schuldner in voller Höhe erstattet werden – und zwar ausnahmslos.

Reputation

Neben dem Kostenrisiko besteht auch die Gefahr, dass Ihre Reputation durch die Einschaltung von Inkassounternehmen leidet. Auch wenn Inkassounternehmen regelmäßig saubere und nicht zu beanstandende Leistungen vollbringen, ist mit der Forderungeinstreibung via eines Inkassounternehmens häufig ein negatives Bild verbunden.

Die Einschaltung eines Rechtsanwalts wird demgegenüber in der breiten Meinung als weitaus seriöser empfunden.

Damit Sie unnötige Kosten bei der späteren Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Durchsetzung Ihrer Forderungen vermeiden können, sollten Sie die korrekte Vorgehensweise kennen. Denn Rechtsanwaltskosten sind nämlich nur dann erstattungsfähig, wenn sich der Schuldner bereits bei Beauftragung des jeweiligen Rechtsanwaltes in Verzug (§ 286 BGB) befindet.

Der Verzug des Schuldners ist also die entscheidende Weichenstellung bei der Forderungseintreibung, sofern man das eigene Kostenrisiko weitgehend minimieren möchte.

Wie setze ich den Schuldner richtig in Verzug?

Diese Frage ist schon bei der Vertragsgestaltung zu berücksichtigen. Vereinbaren Sie bereits im Vertrag ein konkretes Leistungs- bzw. Zahlungsziel, das nach dem Kalender bestimmt ist oder sich zumindest mit Hilfe des Kalenders errechnen lässt. In diesem Fall tritt der Verzug nach § 286 II Nr. 1 und 2 BGB unmittelbar nach Ablauf des Zahlungsziels ein.

Sollten Sie kein konkretes Zahlungsziel vereinbart haben, so müssen Sie – die Fälligkeit der Forderung vorausgesetzt – den Schuldner ausdrücklich zur Zahlung auffordern (sog. Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB). Für die Zahlungsaufforderung ist es ausreichend, dass der Gläubiger eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt (BGH NJW 08, 50). Zwar ist eine Fristsetzung nicht in jedem Fall erforderlich, aus anwaltlicher Vorsicht ist dennoch eine Frist von 10 Werktagen zu empfehlen.

In welcher Form sollte ich den Schuldner mahnen?

Auch die beste Mahnung bringt nicht viel, wenn diese dem Schuldner nicht nachweisbar zugegangen ist. Anderenfalls wird dem Schuldner die Möglichkeit eröffnet, den Zugang der Mahnung im Gerichtsverfahren zu bestreiten. In Zweifelsfällen scheitert dann die Erstattung der Rechtsanwaltskosten, weil der Verzug des Schuldners nicht entsprechend nachgewiesen werden konnte. Es ist daher anzuraten, eine Mahnung nicht bloß mit einfachem Brief zu versenden. Auch ein Einschreiben (ggf. mit Rückschein) beweist nur, dass ein Brief zugestellt wurde, nicht jedoch welchen Inhalt das Schreiben hatte.

Sofern Sie eine E-Mail-Adresse oder (vorrangig) eine Faxnummer des Schuldners besitzen, sollten Sie die Mahnung auf diesem Wege – zusätzlich zum Postversand (ggf. per Einschreiben) – übersenden. Die Übersendung per Fax bringt den entscheidenden Vorteil, dass Ihnen ein ausführlicher Sendebericht vorliegt, der im Gericht als Beweis dienen kann. Für den Versand von E-Mails gilt folgendes: Der bloße Verstand der E-Mail reicht als Zugangsnachweis im Streitensfalle ebenfalls nicht aus. Insofern besteht allerdings die Möglichkeit, die E-Mail über die Lese- und Emfpangsbestätigungsfunktion des jeweiligen Providers zu versenden. Der Erhalt einer solchen Bestätigung kann dann als Nachweis dienen.

Für besonderes wichtige Schreiben, deren Zugang nachgewiesen werden muss, empfiehlt es sich, diese über den Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht zustellen zu lassen, was allerdings mit Kosten verbunden ist. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihre Schreiben von einem Boten, der auch ein Angestellter sein kann, persönlich in den Briefkasten des Schuldners einwerfen lassen. Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass der Bote auch vom Inhalt des Schreibens Kenntnis nehmen und diese Vorgänge (Kenntnisnahme des Inhalts und Einwurf in den Briefkasten) protokollieren muss.

Wie verhalte ich mich, wenn der Schuldner auch nach der Mahnung nicht zahlt?

Ab diesem Zeitpunkt können Sie uns mit der Forderungseintreibung beauftragen. Von nun an übernehmen wir alle weiteren Schritte zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Sollte der Schuldner auch auf unsere Zahlungsaufforderungen hin untätig bleiben, entscheiden wir abhängig vom individuellen Einzelfall, ob ein Mahnverfahren aussichtsreich erscheint oder sofort Klage erhoben werden sollte.

Damit wir Ihre Forderung eintreiben können, benötigen wir lediglich die Ausgangsrechnung und eine (wenn mehrere vorliegen, die letzte) Mahnung an den Schuldner. Sofern der Schuldner bereits einen Teilbetrag gezahlt hat, benötigen wir die Information, wann und in welcher Höhe der Schuldner bisher an Sie geleistet hat. Weitergehende Informationen oder Unterlagen werden in der Regel nicht benötigt. Sollte dies einmal der Fall sein, werden wir Sie darüber umgehend in Kenntnis setzen.

Die Unterlagen können Sie uns schnell und einfach per E-Mail zusenden.

Selbstverständlich können Sie uns die Unterlagen, wenn Sie dies wünschen, auch per Fax oder auf dem Postwege einreichen. Die Kontaktdaten finden Sie hier.

Zunächst ist zwischen außergerichtlicher und gerichtlicher Tätigkeit zu unterscheiden:

Außergerichtlicher Forderungseinzug

Die Rechtsanwaltsgebühren werden nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) berechnet und richten sich nach der Höhe der einzutreibenden Forderung (Gegenstandswert). Diese Gebühr ist allerdings von Ihrem Schuldner – sofern er sich in Verzug befindet (s.o.) – zu ersetzen, so dass für Sie in der Regel keine Kosten enstehen.

Sollte die Anwaltsgebühr allerdings einmal vom Schuldner nicht ersetzt werden, berechnen wir für Sie lediglich einen geringen Pauschalbetrag, den wir zuvor individuell mit Ihnen aushandeln (sog. Ausfallpauschale). Der Pauschalbetrag richtet sich dabei nach der konkreten Höhe der jeweiligen Forderung gegen den Schuldner. Folgende Pauschalbeträge halten wir für angemessen:

  • Forderung bis 500 Euro: 25,- Euro (netto).
  • Forderung bis 1000 Euro: 35,- Euro (netto).
  • Forderung bis 5000 Euro: 50,- Euro (netto).
  • Darüber hinaus: nach vorheriger Vereinbarung.

 Gerichtliche Tätigkeit

Sollte die Forderung außergerichtlich nicht realisiert werden können, besprechen wir mit unseren Mandanten für jeden Einzelfall individuell, ob ein gerichtliches Verfahren gegen den Schuldner eingeleitet werden sollte.

Für den Fall, dass Sie ein solches Verfahren wünschen, fallen zum einen Gerichtskosten für Sie an, die sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) richten und vom Gegenstandswert (also der Höhe der Forderung) abhängen. Daneben müssen wir nach dem RVG stets auch die vollen Rechtsanwaltsgebühren berechnen, die sich ebenfalls am Gegenstandswert orientieren. Die Vereinbarung eines Pauschalbetrages ist im gerichtlichen Verfahren nach § 4 RVG strikt untersagt.

Über das konkrete im jeweiligen Einzelfall auf Sie zukommende Prozesskostenrisiko werden wir Sie – wenn es soweit ist – selbstverständlich umfassend in Kenntnis setzen. Transparenz ist uns wichtig.

Sprechen Sie uns daher einfach unverbindlich an und informieren Sie sich über unser Angebot.

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Sprechen Sie uns unverbindlich an

HAFTUNGSAUSSCHLUSS:

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen keine Rechtsberatung ersetzen und keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es wird daher dringend empfohlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit uns oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung setzen.

Stand der Informationen: Oktober 2016