ATKTUELLES

ZU DEN BGH-URTEILEN

VOM 5. NOVEMBER

Der Bundesgerichtshof hat am 5. November 2019 über Kfz – Finanzierungen (nicht: Leasingverträge) entschieden. Es handelte sich dabei um zwei Darlehen, und zwar um Darlehen der BMW – Bank und der Ford – Bank.

Die Urteile waren mit Spannung erwartet worden, weil man annahm, dass sie für die Frage des Widerrufs von Autokrediten ganz allgemein richtungsweisend sein würden.

Dies war jedoch nur teilweise der Fall. Soweit in der Presse oft verbreitet wurde, dass der BGH den Widerruf von Autokrediten nicht zulassen würde, so ist dies aus unserer Sicht nicht nur irreführend, sondern schlichtweg falsch. Im Nachfolgenden sollen daher die wichtigsten Fragen zu den BGH-Urteilen beantwortet werden.

Der Bundesgerichtshof hat derzeit lediglich über ganz bestimmte Formulierungen in Auto-Kreditverträgen  und nicht allgemein über die Möglichkeit des Widerrufs von Auto-Kreditverträgen entschieden. Im Gegenteil: Der BGH hat klargestellt, dass ein ewiges Widerrufsrecht auch im Rahmen von Autofinanzierungen bestehen kann, wenn bestimmte Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt wurden.

Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof lediglich ganz bestimmte Vertragsformulare der BMW – Bank und der Ford – Bank beurteilt. IM konkreten Fall ging es um eine BMW-Finanzierung aus dem Jahr 2016 und eine Ford-Finanzierung aus 2014.

Nur bei den hier zugrunde liegenden Formulierungen hat der BGH einen entsprechenden Fehler verneint; der beiden klagenden Verbraucher haben den Prozess also verloren. Die Kläger waren aber auch schon in beiden Ausgangs-Instanzen unterlegen gewesen.

Die folgenden Formulieren sind Gegenstand der BGH-Urteile:

  • die Angabe von „0,00 Euro“ als Tageszinsangabe in der Widerrufsinformation
  • das Fehlen des Hinweises auf den Kündigungsgrund des § 314 BGB
  • die Angabe der konkreten Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung in einer Pflichtangabe
  • die Angabe zum Verzugszinssatz

Weitere Formulierungen hat der Bundesgerichtshof in seiner Pressemitteilung nicht erwähnt. Die vollständige schriftliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass es noch mehrere Wochen bis Monate dauern wird, bis die Urteilsgründe veröffentlicht werden.

Die Pressemitteilung des BGH können Sie hier aufrufen:

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019143.html

Für alle Betroffenen ist es nicht nur wichtig zu wissen, was der Bundesgerichtshof in seinen Urteilen vom 05.11.2019 entschieden hat, sondern es ist ebenso von herausragender Bedeutung, was der BGH gerade noch nicht entschieden hat.

 

  • Der BGH hat nicht über alle möglichen Fehler in Auto-Kreditverträgen entschieden, sondern – wie oben bereits erwähnt – nur über die, die ihm mit der Revision vorgelegt wurden. Die BGH-Urteile lassen daher im Ergebnis keinen zwingenden Schluss auf die Wirksamkeit anderer Widerrufserklärungen (als der jeweiligen Kläger in den BGH-Verfahren) zu. Schon gar nicht lassen die BGH-Urteile einen Schluss auf die Ordnungsmäßigkeit von Kreditverträgen anderer Autobanken zu. Selbst BMW- und Ford-Finanzierungen aus anderen als den entschiedenen Zeiträumen sind von dem BGH-Urteil nicht zwingend betroffen.

 

  • Der BGH hat sich gerade nicht – so wie es die Presse allerdings in vielen Fällen zu berichten scheint –  grundsätzlich „gegen den Widerruf“ entschieden oder die Möglichkeit des Widerrufs per se verschlossen oder gar eingeschränkt. Der BGH ist nur auf bestimmte Fehler eingegangen, die ihm vorgelegt wurden. Ganz im Gegenteil: Der BGH hat klargestellt, dass den Verbrauchern im Falle des Autokredit-Geschäfts ein Widerrufsrecht zusteht, dessen Frist erst dann zu laufen beginnt, wenn sämtliche Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt wurden.

 

  • Der BGH hat vor allen Dingen nicht über die Abgas – Manipulation („Diesel – Skandal“) entschieden, dieses Thema war gar nicht Gegenstand des Streits und damit der Urteile.

 

Fazit:

Da ein einziger Fehler (bzw. eine fehlerhafte Pflichtangabe) in einem Darlehensvertrag ausreicht, um die Widerrufsfrist nicht in Gang zu setzen, lässt das BGH-Urteil keinen grundsätzlichen Schluss auf Erfolgsaussichten anderer Fälle zu. Bei welchen Verträgen weiterhin gute Erfolgsaussichten für den Kfz-Kredit-Widerruf vorliegen, erfahren Sie weiter unten. 

Das Urteil hat die meisten Beobachter überrascht. Es war eine sehr industriefreundliche, wenig verbraucherorientierte Entscheidung.  Ärgerlich ist, dass der BGH in zwei der monierten Punkte eine Entscheidung gefällt hat, die unseres Erachtens eigentlich juristisch nicht vertretbar ist. Im Fall der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung hat der BGH gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes entschieden, im Fall der Angabe des Kündigungsgrunds und der Tageszinsangabe widerspricht die Auslegung des BGH aus unserer Sicht der eindeutigen Gesetzesbegründung und Verbraucherkreditrichtlinie. Die Kläger haben daher auch bereits angekündigt, eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil beim Bundesverfassungsgericht einzureichen. Dies können wir nur befürworten.

Für die Widerrufs – Fälle insgesamt bedeutet das, dass man sich auf die durch den BGH entschiedenen Fehler nicht mehr berufen kann.  Alle anderen Fehler sind immer noch nicht letztinstanzlich entschieden, auf diese kann man sich nach wie vor berufen. Dass die Gerichte sich möglicherweise durch die Rechtsprechung des BGH „ermutigt“ fühlen, im Zweifel eine Klage eher abzuweisen, ist eine realistische Möglichkeit, aber auch keineswegs gesagt.

Wenn Sie einen Diesel fahren (insbesondere von Mercedes oder VW, Audi, Skoda, Seat oder Porsche) und zum Zeitpunkt des Erwerbs eine Rechtsschutzversicherung besaßen, halten wir es für sinnvoll, sicherheitshalber (zusätzlich) noch eine „Diesel – Klage“ anzustrengen, da diese vom Urteil gar nicht betroffen ist. Hier sind die Chancen absolut ungeschmälert. Bitte sprechen Sie uns darauf an.

Nach unserer Auffassung und Erfahrung (wir haben bereits weit über 3.000 Autokreditverträge geprüft) sind folgende Kreditverträge nicht von dem BGH-Urteil betroffen. Diese sind aus unserer Sicht – nach wie vor – widerrufbar. Warum wir die Verträge für fehlerhaft erachten, wollen wir Ihnen nicht verheimlichen:

 

  • Kreditverträge der Audi Bank (2011 bis 2018)
    • Der Darlehensvermittler ist nicht angegeben
    • Die Auszahlungsbedingungen sind nicht oder nicht richtig beschrieben worden (vgl. Land­gericht Tübingen, Hinweis vom 13.11.2018, Aktenzeichen: 3 O 96/18)
    • Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sind fehlerhaft (vgl. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 07.08.2018
      Aktenzeichen: 2 O 259/17)
    • Fehlerhafte Angaben zur Zinszahlungspflicht (vgl. bspw. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019
      Aktenzeichen: 2 O 164/19)
  • Kreditverträge der Santander Consumer Bank (2010 bis 2018)
    • Der Verbraucherbegriff wird im Darlehensvertrag unrichtig angegeben (Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 31.07.2019
      Aktenzeichen: 3 O 22/19
    • Es wird fehlerhaft über verbundene Geschäfte belehrt (Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 06.12.2018
      Aktenzeichen: 25 O 152/18)
  • Kreditverträge der RCI Banque (2013 bis 2018)
    • Der Verbraucher muss selbst prüfen, welche Belehrung für ihn einschlägig ist (Land­gericht Düssel­dorf, Hinweis vom 12.04.2018
      Aktenzeichen: 8 O 296/17)
  • Kreditverträge der Hyundai Bank (2014 bis 2018)
    • Der Verbraucherbegriff wird im Darlehensvertrag unrichtig angegeben (Land­gericht Wuppertal, Urteil vom 31.07.2019
      Aktenzeichen: 3 O 22/19
  • Kreditverträge der Mercedes Benz Bank (2015 bis 2018)
    • Die Auszahlungsbedingungen sind unklar an unterschiedlichen Stellen im Vertrag abgedruckt (Land­gericht Berlin, Urteil vom 14.12.2018, Aktenzeichen: 38 O 62/18)
    • Die Angaben zu den Tageszinsen widersprechen sich (Land­gericht Erfurt, Urteil vom 08.03.2019
      Aktenzeichen: 9 O 480/18)
  • Kreditverträge der BMW Bank (nur noch ab Ende 2016 bis 2018)
    • Fehlerhafte Angaben zur Zinszahlungspflicht (vgl. bspw. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019
      Aktenzeichen: 2 O 164/19)
  • Kreditverträge der Bank 11 (2014 bis 2018)
    • Fehlerhafte Angaben zur Zinszahlungspflicht (vgl. bspw. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019
      Aktenzeichen: 2 O 164/19)
    • Es wird fehlerhaft über verbundene Geschäfte belehrt (Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 06.12.2018
      Aktenzeichen: 25 O 152/18)
  • Kreditverträge der Commerzbank „Consors Finanz“ „BNP Paribas“ (2012 bis 2018)
    • Es wird fehlerhaft über verbundene Geschäfte belehrt (Land­gericht Stutt­gart, Urteil vom 06.12.2018
      Aktenzeichen: 25 O 152/18)
  • Kreditverträge der Volkswagen Bank GmbH (2012 bis 2018)
    • Der Darlehensvermittler ist nicht angegeben
    • Die Auszahlungsbedingungen sind nicht oder nicht richtig beschrieben worden (vgl. Land­gericht Tübingen, Hinweis vom 13.11.2018, Aktenzeichen: 3 O 96/18)
    • Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sind fehlerhaft (vgl. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 07.08.2018
      Aktenzeichen: 2 O 259/17)
    • Fehlerhafte Angaben zur Zinszahlungspflicht (vgl. bspw. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019
      Aktenzeichen: 2 O 164/19)
  • Kreditverträge der SEAT Bank (2012 bis 2018)
    • Der Darlehensvermittler ist nicht angegeben
    • Die Auszahlungsbedingungen sind nicht oder nicht richtig beschrieben worden (vgl. Land­gericht Tübingen, Hinweis vom 13.11.2018, Aktenzeichen: 3 O 96/18)
    • Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sind fehlerhaft (vgl. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 07.08.2018
      Aktenzeichen: 2 O 259/17)
    • Fehlerhafte Angaben zur Zinszahlungspflicht (vgl. bspw. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019
      Aktenzeichen: 2 O 164/19)
  • Kreditverträge der Skoda Bank (2012 bis 2018)
    • Der Darlehensvermittler ist nicht angegeben
    • Die Auszahlungsbedingungen sind nicht oder nicht richtig beschrieben worden (vgl. Land­gericht Tübingen, Hinweis vom 13.11.2018, Aktenzeichen: 3 O 96/18)
    • Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sind fehlerhaft (vgl. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 07.08.2018
      Aktenzeichen: 2 O 259/17)
    • Fehlerhafte Angaben zur Zinszahlungspflicht (vgl. bspw. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019
      Aktenzeichen: 2 O 164/19)
  • Kreditverträge der Auto Europa Bank (2012 bis 2018)
    • Der Darlehensvermittler ist nicht angegeben
    • Die Auszahlungsbedingungen sind nicht oder nicht richtig beschrieben worden (vgl. Land­gericht Tübingen, Hinweis vom 13.11.2018, Aktenzeichen: 3 O 96/18)
    • Die Belehrung über die Widerrufsfolgen sind fehlerhaft (vgl. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 07.08.2018
      Aktenzeichen: 2 O 259/17)
    • Fehlerhafte Angaben zur Zinszahlungspflicht (vgl. bspw. Land­gericht Ravens­burg, Urteil vom 30.07.2019
      Aktenzeichen: 2 O 164/19)
  • Kreditverträge der Sparkassen-Tochter „S-Kreditpartner“ (2012 bis heute)
    • Angaben zu den Widerrufsfolgen fehlen (Land­gericht Berlin, (Versäumnis-)Urteil vom 28.03.2019
      Aktenzeichen: 21 O 273/18)

 

Da sich die aktuellen Urteile des BGH lediglich auf Kfz-Finanzierungen bezieht, hat das Urteil nach unserer Rechtsauffassung keine unmittelbare Auswirkung auf Leasingverträge. Denn hier finden sich die meisten Fehler ohnehin im Bereich der „Widerrufsfolgen“, die mit Finanzierungen nicht vergleichbar sind. Die Verträge folgender Leasing-Gesellschaften halten wir daher nach wie vor für widerrufbar:

 

  1. Leasingverträge von Sixt Leasing (2012 bis heute)
  2. Leasingverträge von Mercedes Benz Leasing (2012 bis heute)
  3. Leasingverträge von BMW Leasing (2012 bis heute)
  4. Leasingverträge von VW Leasing (2012 bis heute)
  5. Leasingverträge von Opel Leasing (2012 bis heute)
  6. Leasingverträge von ALD (2012 bis heute)
  7. Leasingverträge von RCI (2012 bis heute)
  8. Leasingverträge von Santander (2012 bis heute)
  9. Leasingverträge von Schick Leasing
  10. Leasingverträge von Porsche

 

Kreditverträge der BDK (Bank Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe), der Opel Bank, BMW Bank aus den Jahren 2010 bis 2016 und der Ford Bank halten wir nach der BGH-Entscheidung für nicht widerrufbar.

Definitiv ja!

Wie bereits eingehend beschrieben, hat das BGH-Urteil auf die wenigsten Fälle überhaupt eine unmittelbare Auswirkung.

In der Vergangenheit konnten wir in weit über 80 % unserer Fälle ein positives Ergebnis für unsere Mandanten erstreiten. Auch nach dem Urteil des BGH wurden uns von einzelnen Banken (deren Namen wir aufgrund von Verschwiegenheitsvereinbarungen nicht nennen dürfen) bereits wieder Vergleichszahlungen für unsere Mandanten angeboten.

Das belegt die Tatsache, dass auch die Banken davon ausgehen, dass der „Widerrufsjoker“ noch lange nicht abgeschrieben ist und ein probates Mittel darstellt, um sich vom unliebsamen Fahrzeug zu lösen.

Weitere allgemeine Informationen zum Thema „Autokredit-Widerruf“ erhalten Sie ebenfalls auf unserer Homepage unter www.ppa-kanzlei.de/widerrufvondarlehen

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  • Stiftung Warentest: Erfolgreiche Anwaltskanzlei im Kampf gegen Autobanken
  • Herr Rechtsanwalt Paul verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Widerrufsrechts; zuvor hat er (vor seiner Zulassung als Rechtsanwalt) Banken in einer internationalen Großkanzlei im Rahmen seiner dortigen Tätigkeit als Wirtschaftsjurist (LL.B. – Paralegal) beraten
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(Stand 01.07.2019)

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Die meisten (Finanzierungs- und Leasing) Verträge diverser Autobanken sind nach unserer Erkenntnis fehlerhaft. Dies führt zu einem sog. „ewigen Widerrufsrecht“ für den Verbraucher. Das heißt, der betroffene Bankkunde kann seinen Darlehens- oder Leasingvertrag auch noch mehrere Jahre nach dem Vertragsschluss widerrufen mit der Folge, dass er alle gezahlten Raten – und sogar die Anzahlung – von der Bank zurückfordern kann. Ob im Gegenzug ein Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer zu zahlen ist, ist derzeit umstritten. Weitere Infos hierzu finden Sie weiter unten unter Ziffer 3.

Rechtsanwalt Andreas H. Paul hat bereits weit über 3.000 Verbraucherdarlehensverträge im Bereich der Immobilien- und Autofinanzierung überprüft.  Derzeit führt Herr Rechtsanwalt Paul ca. 1.500 Verfahren gegen diverse Autobanken – und das mit sehr gutem Erfolg. Von allen bislang erledigten Fällen konnte Herr Paul in den weit überwiegenden Fällen ein positives Ergebnis für seine Mandanten erzielen (Stand 01.08.2019). Will heißen: Unsere Mandanten konnten Ihr Fahrzeug entweder an die Bank zurückgeben oder sie erhielten eine faire Entschädigung.

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HAFTUNGSAUSSCHLUSS:

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen keine Rechtsberatung ersetzen und keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es wird daher dringend empfohlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit uns oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung setzen.

Stand der Informationen: November 2019