Allgemeines Zivilrecht

Wir beraten Sie umfassend im Bereich des allgemeinen Zivilrechts. Das allgemeine Zivilrecht betrifft alle Rechtsangelegenheiten zwischen natürlichen und juristischen Personen. Zu diesem Rechtsgebiet gehören insbesondere das Kauf- und Werkvertragsrecht. Zu unserem Beratungsschwerpunkt gehören die Durchsetzung von gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen, Ansprüchen aus Garantie, wegen Rücktritt vom Vertrag, Minderung und auf Schadensersatz.

Auch Rechtsfragen zu allen anderen Vertragstypen (beispielsweise allgemeines Dienstvertrags- und Auftragsrecht, Tauschverträge, Schenkungen, Darlehensverträge, Reise-, Makler- und Geschäftsbesorgungsverträge) ordnen wir dem allgemeinen Zivilrecht zu.

Benötigen Sie Hilfe bei dem Entwurf eines Vertrages, von allgemeinen Geschäftsbedingungen oder haben sie Fragen zur Gültigkeit, Widerruf- und Kündbarkeit von Verträgen und einzelnen Vertragsklauseln? Wir stehen Ihnen sowohl beratend als auch bei der gerichtlichen Durchsetzung Ihrer Ansprüche kompetent zur Seite.

Im allgemeinen Zivilrecht vertreten wir Sie insbesondere auf den folgenden Gebieten:

HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN

Sie wollen eine gekaufte Sache reklamieren, doch der Verkäufer sträubt sich?

Zunächst einmal gilt es hier zwischen Gewährleistungsrechten und Garantien zu unterscheiden.

Gewährleistungsrecht

Die Gewährleistungsrechte stehen Ihnen im Falle eines Verbrauchsgüterkaufs kraft Gesetzes gegen den Verkäufer zu. Einem Verbrauchsgüterkauf liegt ein Kaufvertrag  zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer über den Erwerb einer beweglichen Sache zugrunde. Beim einem solchen Verbrauchsgüterkauf ist – im Unterschied zum Privatkauf – ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig (§ 475 BGB). Bei Mängeln an der gekauften Sache können Sie als Verbraucher Nachbesserung in Form von Umtausch oder Reparatur von dem gewerblichen Verkäufer verlangen. Sofern dies nicht möglich ist, können Sie den Preis mindern, vom Vertrag zurücktreten und/ oder Schadenersatz verlangen. Voraussetzung für die Mängelgewährleistungsansprüche ist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe der Sache vorlag. Zugunsten des Verbrauchers wird in der Regel allerdings im ersten halben Jahr nach der Übergabe vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag (§ 476 BGB). Zeigt sich der Mangel erst später, muss hingegen der Verbraucher konkret beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf bzw. der Übergabe vorhanden war.

Beachten Sie, dass der Umtausch bei bloßem Nichtgefallen außerhalb eines Fernabsatzvertrages ein freiwilliger Service des Verkäufers ist (sog. Kulanz). Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bei Mängeln bleiben hiervon natürlich unberührt.

Garantie

Garantien sind freiwillige Zusatzleistungen, die meist vom Hersteller und nicht vom Händler gegeben werden. Oft enthalten sie das Versprechen, dass die Ware oder Einzelteile eine bestimmte Zeit lang halten. Käufer mit Garantien können üblicherweise Reparatur oder Umtausch fordern; grundsätzlich können die Käufer jedoch keine Rückzahlung des Kaufpreises verlangen oder den Kaufpreis mindern.

Beachten Sie, dass Sie in der Regel ein Wahlrecht zwischen der Garantie und dem Gewährleistungsrecht haben. Der Händler darf Sie folglich bei einer Reklamation nicht abwimmeln und auf den Hersteller verweisen. Im Unterschied zu den Gewährleistungsrechten müssen Sie bei einer Haltbarkeitsgarantie nicht beweisen, dass die Ware bereits beim Kauf mangelhaft war.

Zunächst einmal ist darauf hinzuweisen, dass es sich entgegen der weit verbreiteten Ansicht bei einer eBay-Auktion um keine echte Auktion im Sinne des Gesetzes handelt. Vielmehr liegt ein gewöhnlicher Kaufvertrag vor – es gelten daher in der Regel die gesetzlichen Vorschriften zum Kaufvertrag.

Reagiert der Verkäufer nicht mehr, nachdem Sie die Ware bei eBay oder einer anderen Internetauktion „ersteigert“ haben, handelt es sich möglicherweise um einen sog. eBay-Betrug, der nicht nur selten zu beobachten ist. In diesem Fall empfiehlt sich folgendes vorgehen:

Fordern Sie den eBay-Verkäufer über die interne Nachrichtenfunktion – oder sofern Sie eine Adresse des Verkäufers kennen – schriftlich per Einschreiben mit Rückschein dazu auf, Ihnen entweder die Ware zuzuschicken oder das Geld binnen einer Frist von zehn Tagen zurück zu überweisen.

Bleibt jegliche Reaktion des eBay-Verkäufers aus, so sollte über eine Strafanzeige bei der Polizei oder der Staatsanwaltschaft nachgedacht werden. Denn häufig verbirgt sich hinter dem eBay-Account nicht die Person, die dort angegeben wurde. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen und nach Einsicht der Ermittlungsakte kann abschließend beurteilt werden, ob der Nutzer des eBay-Accounts mit großer Wahrscheinlichkeit identifiziert werden konnte und, ob ein Vorgehen gegen den entsprechenden Nutzer erfolgversprechend ist.

Bitte beachten Sie, dass eine Strafanzeige nur das allerletzte Mittel ist, um zivilrechtliche Ansprüche vorzubereiten und durchzusetzen. Hierfür muss nach kriminalistischer Erfahrung ein sog. Anfangsverdacht eines Betruges bestehen. Bestehen hingegen keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtliches Verhalten, können Sie sich unter Umständen selbst wegen falscher Verdächtigung strafbar machen.

Wir raten Ihnen daher, sich in einem solchen Fall mit uns in Verbindung zu setzen.

Abo-Fallen sind eine Form der Internetabzocke. Dem Betroffenen wird im Rahmen einer Abofalle eine Dienstleistung angeboten, die auf den ersten Blick kostenlos erscheint, tatsächlich aber nur gegen Entgelt erbracht werden soll. Erst in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder am unteren Rande des Bildschirms ist ein Hinweis auf die jeweilige Kostenpflicht versteckt.

Ein solches Vorgehen ist aber nicht in jedem Fall ausreichend, um eine rechtliche wirksame Forderung gegen den jeweiligen Betroffenen begründen zu können. Denn nach der vom Gesetzgeber im Jahr 2012 geschaffenen „Button-Lösung“ sollen Verbraucher zu deren Schutz ausdrücklich auf mögliche Kosten von Internetangeboten hingewiesen werden. Ein solcher Kostenhinweis muss stets groß, deutlich und unübersehbar sein. Darüber hinaus muss der Verbraucher per Mausklick bestätigen, dass der Hinweis zur Kenntnis genommen wurde (daher auch der Begriff „Button-Lösung“).

Erfolgt dennoch ein bewusstes Verstecken und Verschweigen eines Endpreises, so verstößt dieses Vorgehen gegen die Preisangabenverordnung und die Grundsätze der Preiswahrheit und der Preisklarheit. Zudem stellen die Abo-Fallen unter Umständen strafrechtlich einen Betrug im Sinne des § 263 StGB dar. Dies hat zur Folge, dass der geschlossene Vertrag wegen des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB (ggf. auch wegen Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB) nichtig ist. Das bedeutet, dass ein solcher Vertrag als überhaupt nicht zustande gekommen angesehen wird und somit auch keinen Zahlungsanspruch des Betreibers gegen den Nutzer begründet. Da die Rechtsprechung hier jedoch noch nicht eindeutig ist, sollte zudem (wenigstens hilfsweise) an die Anfechtung des Vertrages gedacht werden:

Wird der Nutzer durch arglistige – also vorsätzliche – Täuschung zum Vertragsschluss veranlasst, kann er den Vertrag gemäß § 123 Abs. 1 BGB innerhalb eines Jahres ab Kenntnis der für die Täuschung maßgeblichen Tatsachen anfechten. Dies führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Vertrags.

Gerne prüfen wir für Sie ob ein etwaiger Zahlungsanspruch gegen Sie besteht.

Die einstweilige Verfügung ist eine besondere Verfahrensart des vorläufigen Rechtsschutzes. Dieses Verfahren dient dazu, einen Streitfall bei Dringlichkeit kurzfristig und vorläufig (bis zur Klärung durch die Hauptsache im Klageverfahren) zu regeln.

Insbesondere im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes und des Urheberrechts werden Unterlassungsansprüche – um langwierige Klagen zu vermeiden – im Eilverfahren durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung erwirkt. Häufig ergehen einstweilige Verfügungen auf Antrag innerhalb weniger Tage durch gerichtlichen Beschluss, und zwar ohne mündliche Verhandlung und ohne vorherige Anhörung des Betroffenen.

Sofern eine einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt wurde, stehen Ihnen verschiedene Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung:

Abgabe einer Abschlusserklärung

Wollen Sie als Antragsgegner den Streit beenden, so müssen Sie von sich aus tätig werden und die einstweilige Verfügung im Wege einer sog. „Abschlusserklärung“ als endgültige Regelung anerkennen und auf ihre Rechte im einstweiligen Verfügungsverfahren verzichten. Ein solches Vorgehen empfiehlt sich jedoch nur bei einer zu Recht ergangenen einstweiligen Verfügung.

Gerne prüfen wir vorab kostenlos für Sie, ob ein Vorgehen gegen die einstweilige Verfügung aussichtsreich erscheint. Wir schlagen Ihnen dann unverbindlich die weitere Vorgehensweise vor und klären mit Ihnen vor der weiteren Bearbeitung der Sache die Kosten des Verfahrens. Erst danach entscheiden Sie, ob Sie uns mandatieren möchten.

Widerspruch gegen einstweilige Verfügung

Sollten Sie mit der einstweiligen Verfügung nicht einverstanden sein, bietet sich die Einlegung eines Widerspruchs an. Einstweilige Verfügungen, welche im Beschlusswege ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, können jederzeit mit einem Widerspruch (§ 924 ZPO) angefochten werden.

Beachten Sie, dass der Widerspruch zwingend durch einen Anwalt eingelegt werden muss, sofern die einstweilige Verfügung durch ein Landgericht ergangen ist (§ 78 Abs. 1  ZPO).

Das Gericht wird im Falle eines Widerspruchs zeitnah eine mündliche Verhandlung anberaumen, um über den Bestand der einstweiligen Verfügung zu verhandeln. Nach der mündlichen Verhandlung wird dann über den Bestand der einstweiligen Verfügung durch Endurteil des Gerichts entschieden. Gegen ein solches Urteil kann ggf. Berufung eingelegt werden.

Beachten Sie, dass die Vollziehung der einstweiligen Verfügung durch den Widerspruch nicht gehemmt wird. Das bedeutet, dass sich der Antragsgegner auch im Falle eines Widerspruchs bis zu einer etwaigen Aufhebung an die Verfügung halten muss; andernfalls riskiert er die Verhängung von Ordnungsmitteln.

Für die Einlegung des Widerspruchs gibt es keine Frist. Wird der Widerspruch jedoch erst nach mehreren Monaten eingelegt, besteht ggf. die Gefahr einer Zurückweisung wegen Verwirkung.

Antrag auf Erhebung der Hauptsacheklage

Der Antragsgegner hat nach § 926 ZPO außerdem die Möglichkeit, ein Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Das Gericht wird dem Antragsteller in diesem Fall eine Frist zur Klageerhebung setzen. Versäumt der Antragsteller diese Frist, kann die einstweilige Verfügung gemäß § 926 Abs. 2 ZPO auf weiteren Antrag des Antragsgegners per Urteil aufgehoben werden. Ansonsten wird der Streit bei fristgemäßer Klageerhebung im Hauptsacheverfahren fortgeführt.

Wenn Ihr Geld aufgrund einer Fehlüberweisung auf einem falschen Konto landet, weil Sie versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben haben, hilft Ihnen die Angabe des richtigen Empfängernamens nicht mehr alleine weiter.

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie für Zahlungsdienste (Richtlinie 2015/2366) im Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG) zählt bei Überweisungen nur noch die IBAN. Dies hat dazu geführt, dass Bankkunden künftig genauer hinschauen müssen. Denn die Bank muss nicht mehr die Kontonummer bzw. die Bankleitzahl mit dem Empfängernamen abgleichen. Das entspricht dem neuen Grundsatz, Inlandsüberweisungen und grenzüberschreitende Überweisungen im Europäischen Wirtschaftsraum gleich zu behandeln.

Hausbank sollte unverzüglich benachrichtigt werden

In jedem Fall sollte der Kunde seine Hausbank unverzüglich über die Fehlüberweisung informieren. Geschieht dies noch am selben Tag, kann sie möglicherweise die Gutschrift auf das angegebene (falsche) Konto stoppen oder gar stornieren. Denn die Rückholaktion vom falschen Konto auf das Eigene kann sich als langwierig gestalten, wenn der Betrag bereits auf dem falschen Empfängerkonto gutgeschrieben wurde. Sofern das Konto mit der falschen Kontonummer nicht existiert, wird das Geld ohne weiteres Zutun zurückgebucht. Beachten Sie jedoch, dass der Kunde keinen Anspruch darauf hat, dass seine Bank seinem Wunsch nachkommt. Er ist vielmehr auf das kundenfreundliche Entgegenkommen seiner Bank angewiesen.

Die Banken sind nämlich gesetzlich nur dazu verpflichtet, dem Kunden bei der Wiederbeschaffung seines Geldes zu helfen. § 675y Abs.3 BGB besagt, dass die Bank zwar nicht haftet, wenn die Überweisung wegen eines Zahlendrehers des Kunden auf einem anderen Konto landet. Jedoch sind sie dazu verpflichtet, „sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten darum zu bemühen, den Zahlungsbetrag wiederzuerlangen“. Für ihre Hilfe kann die Bank allerdings auch Gebühren nehmen.

Falscher Empfänger ist zur Herausgabe verpflichtet

Die Rückbuchung der falschen Überweisung wird dann schwierig, wenn sich der falsche Zahlungsempfänger nicht kooperativ verhält. Die Bank des Empfängers darf das Geld nämlich nicht ohne Zustimmung des Zahlungsempfängers zurück buchen.

Weigert sich der Empfänger das Geld zurück zu überweisen, so bleibt dem Betroffenen nur der Rechtsweg um an sein Geld zu gelangen.

Ein Rückzahlungsanspruch ergibt sich hier aus einer sog. „ungerechtfertigten Bereicherung“ nach § 812 BGB. Danach muss derjenige, der etwas ohne Rechtsgrund erhalten hat, es wieder an den Berechtigten herausgeben.

Unsere Erfahrungen zeigen, dass sich die Empfängerbanken im Einzelfall weigern die Empfängerdaten herauszugeben und sich hierbei auf den Datenschutz berufen. Die Identität des Empfängers ist aber unerlässliche Voraussetzung damit Sie ihre Rechte durchsetzen können.

§ 675y Abs. 5 BGB regelt zwar, dass die Hausbank des Überweisenden bei einer fehlerhaften Zahlung den Vorgang nachvollziehen und den Kunden über das Ergebnis unterrichten muss. Umstritten ist allerdings, ob davon auch ein Anspruch auf Auskunft zur Identität des falschen Empfängers umfasst ist.

Gerne können Sie sich in einem solchen Fall an uns wenden und uns mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen.

Sie haben weitere Fragen? Sprechen Sie uns doch einfach unverbindlich an.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS:

Bitte beachten Sie, dass die vorstehenden Informationen keine Rechtsberatung ersetzen und keine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit oder Aktualität der Informationen übernommen werden kann. Ebenso wird jegliche Haftung ausgeschlossen. Die Informationen sind allgemein gehalten, während eine Rechtsberatung sich inhaltlich ganz konkret mit Ihrem persönlichen Anliegen auseinandersetzt. Es wird daher dringend empfohlen, dass Sie sich, soweit Sie konkret betroffen sind, unverzüglich mit uns oder einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl in Verbindung setzen.

Stand der Informationen: Oktober 2016